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Gesellschaft als solche bestehen und tritt nicht etwa der Fiskus
an ihre Stelle, sofern nicht das Gesellschaftsvermögen auf ihn
übertragen wird °®.
Ueber den Rahmen des Privatrechts greift das Rechtsverhält-
nis hinaus, sobald es sich um eine gemischt-wirtschaftliche Unter-
nehmung im eigentlichen Sinne, d. i. um eine solche handelt, bei
der der Fiskus außer an der Kapitalbeschaffung auch an der Ver-
waltung Anteil hat®. Diese Rechtsform ist neuerdings nament-
lich für privatwirtschaftliche Kommunalbetriebe auf dem Gebiete
der Elektrizitäts- und Gasversorgung und im Straßenbahnwesen
in Uebung gekommen. Die Einflußnahme auf die Verwaltung
wird in der Regel dadurch erreicht, daß ein „Vertreter der öffent-
lichen Interessen“ in den Aufsichtsrat entsandt wird. Das ist
nach Lage der Gesetzgebung ohne weiteres nur möglich bei der
G.m.b. H., die in bezug auf die Zusammensetzung des freiwillig
zu schaffenden Aufsichtsrats durch gesetzliche Vorschriften nicht
gebunden ist. Bei der Aktiengesellschaft dagegen muß der Auf-
sichtsrat aus mindestens drei von der Generalversammlung zu wäh-
lenden Mitgliedern bestehen (HGB. $ 243), und es ist klar, daß
statutarische Bestimmungen, die die freie Wahl der Generalver-
sammlung einschränken würden, rechtsunwirksam wären®!. Es
ist daher bereits angeregt worden, das Gesetz in dieser Rücksicht
den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen ®. Es bleibt der öffent-
lich-rechtlichen Körperschaft die Möglichkeit, sich bei den Bera-
tungen des Aufsichtsrats durch einen Beauftragten vertreten zu
lassen, der nicht stimmberechtigt ist®. Daß er um deswillen
9 Stau, HGB. 9. Aufl. zu $ 292 Anm. 18.
®° Passow, Die gemischt privaten und öffentlichen Unternehmungen,
Jena 1912, S.1f.
sı Passow a. a. O. S. 151.
#2 FREUND, Deutsche JZ. 1911 S. 1113 ff. Passow S. 145, 152.
ss Vgl. die von PAssow a. a. O. S. 125, 148, 153 angeführten Beispiele
des Vertrages zwischen der Stadt Frankfurt a. M. und der Frankfurter
Gasgesellschaft, sowie des Vertrages zwischen dem Hbg. Steate und der
Hbg. Hochbahn AG.