Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Gesellschaft als solche bestehen und tritt nicht etwa der Fiskus 
an ihre Stelle, sofern nicht das Gesellschaftsvermögen auf ihn 
übertragen wird °®. 
Ueber den Rahmen des Privatrechts greift das Rechtsverhält- 
nis hinaus, sobald es sich um eine gemischt-wirtschaftliche Unter- 
nehmung im eigentlichen Sinne, d. i. um eine solche handelt, bei 
der der Fiskus außer an der Kapitalbeschaffung auch an der Ver- 
waltung Anteil hat®. Diese Rechtsform ist neuerdings nament- 
lich für privatwirtschaftliche Kommunalbetriebe auf dem Gebiete 
der Elektrizitäts- und Gasversorgung und im Straßenbahnwesen 
in Uebung gekommen. Die Einflußnahme auf die Verwaltung 
wird in der Regel dadurch erreicht, daß ein „Vertreter der öffent- 
lichen Interessen“ in den Aufsichtsrat entsandt wird. Das ist 
nach Lage der Gesetzgebung ohne weiteres nur möglich bei der 
G.m.b. H., die in bezug auf die Zusammensetzung des freiwillig 
zu schaffenden Aufsichtsrats durch gesetzliche Vorschriften nicht 
gebunden ist. Bei der Aktiengesellschaft dagegen muß der Auf- 
sichtsrat aus mindestens drei von der Generalversammlung zu wäh- 
lenden Mitgliedern bestehen (HGB. $ 243), und es ist klar, daß 
statutarische Bestimmungen, die die freie Wahl der Generalver- 
sammlung einschränken würden, rechtsunwirksam wären®!. Es 
ist daher bereits angeregt worden, das Gesetz in dieser Rücksicht 
den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen ®. Es bleibt der öffent- 
lich-rechtlichen Körperschaft die Möglichkeit, sich bei den Bera- 
tungen des Aufsichtsrats durch einen Beauftragten vertreten zu 
lassen, der nicht stimmberechtigt ist®. Daß er um deswillen 
9 Stau, HGB. 9. Aufl. zu $ 292 Anm. 18. 
®° Passow, Die gemischt privaten und öffentlichen Unternehmungen, 
Jena 1912, S.1f. 
sı Passow a. a. O. S. 151. 
#2 FREUND, Deutsche JZ. 1911 S. 1113 ff. Passow S. 145, 152. 
ss Vgl. die von PAssow a. a. O. S. 125, 148, 153 angeführten Beispiele 
des Vertrages zwischen der Stadt Frankfurt a. M. und der Frankfurter 
Gasgesellschaft, sowie des Vertrages zwischen dem Hbg. Steate und der 
Hbg. Hochbahn AG. 
  
 
	        
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