Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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lichen Rechts- und Wirtschaftsformen wird man zurückhalten 
müssen, bis genügende praktische Erfahrungen vorliegen. Viel- 
leicht daß diese die Zweifler bekehren, die von der Verguickung 
kaufmännischer und staatswirtschaftlicher Verwaltung und von 
dem Durcheinander öffentlicher und privater Rechtsverhältnisse 
und Einrichtungen sich eine besondere Förderung der allgemeinen 
Zwecke des Staates und eine Bereicherung des Rechtslebens nicht 
zu versprechen vermögen.
	        
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