Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Staates, der Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände stän- 
den, dessen Ausnützung allerdings durch die Widmung für den 
öffentlichen Gebrauch auf das stärkste beschränkt sei. Nachdem 
seit der Mitte des 19. Jahrhunderts im Anschluß an den Streit 
um die Baseler Festungswerke von mehreren Autoritäten die An- 
sicht vertreten worden war, die öffentlichen Sachen im Gemein- 
gebrauch seien res nullius oder seien Gegenstand eines besonderen 
publizistischen Eigentums, ist späterhin die Lehre vom Privat- 
eigentum an den Öffentlichen Wegen wieder siegreich durchge- 
drungen. Eine Meinungsverschiedenheit blieb nur bestehen über 
die Frage, ob nicht vielleicht die öffentlichen Flüsse nach römisch- 
gemeinem Recht als res nullius aufzufassen seien. 
Nicht minder wird in der Lehre vom gemeinen deutschen 
Privatrecht gewöhnliches Privateigentum an den öffentlichen We- 
gen anerkannt°. 
Die durchaus vorherrschende Auffassung geht dabei dahin, 
daß die öffentlichen Sachen nicht verkehrsunfähig sind. Der 
Eigentümer kann sie veräußern, verpfänden, mit Grunddienstbar- 
keiten belasten, vermieten usw. Nur die Ausübung eines jeden 
Privatrechts hinsichtlich der öffentlichen Sachen muß insoweit 
zurücktreten, als sie mit dem kraft öffentlichen Rechts auf der 
Sache liegenden Gemeingebrauch unvereinbar wäre. 
Vom Boden dieser Auffassung aus pflegt dann die Verstat- 
tung besonderer über den Gemeingebrauch hinausgehender Befug- 
nisse zur Benutzung eines öffentlichen Weges oder Platzes als 
Doppelgebilde betrachtet zu werden. Man verkennt nicht, daß es 
einer im Bereiche des öffentlichen Rechts verbleibenden Zulassung 
zu der besonderen Nutzung bedürfe, erteilt von der den Gemein- 
gebrauch regelnden Wegepolizeibehörde, nimmt aber an, daß auch 
der Privateigentümer des Weges dabei mitzureden habe. Er 
brauche einerseits die den Gemeingebrauch überschreitende Be- 
nutzung seines Eigentums nicht zu dulden und könne andererseits 
s Vgl. Gimexz, Das Sachenrecht (1905) S. 19 f
	        
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