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standes hat sich der preußische Gesetzgeber dann aber doch nicht
vollständig auf diesen Standpunkt gestellt. Die „ Wegeordnung
für die Provinz Sachsen“, ein Gesetz vom 11. Juli 1891, redet in
ihrem $ 6 Abs. 4 von einer erforderlichen Zustimmung des „Wege-
baupflichtigen“ (der allerdings in der Regel mit dem Eigen-
tümer des Straßengeländes identisch ist) und sieht — ohne des
Eigentümers zu gedenken — vor, daß diese Zustimmung bei un-
begründeter Weigerung des Wegebaupflichtigen in einem „Er-
gänzungsverfahren* durch Beschluß des Kreisausschusses oder
Bezirksausschusses ersetzt werden kann?. Diese Rechtsgestaltung
hat dann auch das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschluß-
babnen vom 28. Juli 1892 übernommen. Danach bedarf der
Unternehmer einer Straßenbahn der obrigkeitlichen Genehmigung.
$ 6 Abs. 1 fügt indes hinzu:
„Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der
Unternehmer die Zustimmung der aus Gründen des öffentlichen
Rechts zur Unterhaltung des Weges Verpfliehteten beizubringen. *
$ 7 statuiert dann wieder die Möglichkeit einer „Ergänzung“
der Zustimmung.
Auch hier ist also vom Eigentümer nur insofern die Rede,
als der Unterhaltungspflichtige regelmäßig Eigentümer ist.
Die Rechtsnatur der „Zustimmungsvereinbarung* bei der
Straßenbahnkonzession ist viel erörtert worden".
— Ein Urteil des preuß. OVG. v. 13. IIl. 1886 (Pr. Verw.Bl. VII S. 238 ff.)
führt aus, daß die polizeiliche Genehmigung der Aufstellung einer Ver-
kaufsbude auf der öffentlichen Straße die Frage der privatrechtlichen Zu-
lässigkeit gar nicht berühre und die Entscheidung darüber, ob der Gesuch-
steller überdies der privatrechtlichen Zustimmung der Gemeinde als Straßen-
eigentümerin bedürfe oder die Duldung von polizeilich genehmigten Ver-
kaufsbuden in der Pflicht zur Duldung des Gemeingebrauchs inbegriffen
sei, den ordentlichen Gerichten zustehe.,
° Ebenso die Wegeordnung für Westpreußen vom 27. September 1905.
Beide Gesetze bei. GERMERSHAUSEN II S. 117, 193, vgl. IS. 138.
ı° Vgl. die Ueberblicke bei Orro MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht
2. Aufl. II (1917) S. 186 N. 11 S. 179 N. 17; 202 N. 51; vgl. S. 448,