Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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standes hat sich der preußische Gesetzgeber dann aber doch nicht 
vollständig auf diesen Standpunkt gestellt. Die „ Wegeordnung 
für die Provinz Sachsen“, ein Gesetz vom 11. Juli 1891, redet in 
ihrem $ 6 Abs. 4 von einer erforderlichen Zustimmung des „Wege- 
baupflichtigen“ (der allerdings in der Regel mit dem Eigen- 
tümer des Straßengeländes identisch ist) und sieht — ohne des 
Eigentümers zu gedenken — vor, daß diese Zustimmung bei un- 
begründeter Weigerung des Wegebaupflichtigen in einem „Er- 
gänzungsverfahren* durch Beschluß des Kreisausschusses oder 
Bezirksausschusses ersetzt werden kann?. Diese Rechtsgestaltung 
hat dann auch das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschluß- 
babnen vom 28. Juli 1892 übernommen. Danach bedarf der 
Unternehmer einer Straßenbahn der obrigkeitlichen Genehmigung. 
$ 6 Abs. 1 fügt indes hinzu: 
„Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der 
Unternehmer die Zustimmung der aus Gründen des öffentlichen 
Rechts zur Unterhaltung des Weges Verpfliehteten beizubringen. * 
$ 7 statuiert dann wieder die Möglichkeit einer „Ergänzung“ 
der Zustimmung. 
Auch hier ist also vom Eigentümer nur insofern die Rede, 
als der Unterhaltungspflichtige regelmäßig Eigentümer ist. 
Die Rechtsnatur der „Zustimmungsvereinbarung* bei der 
Straßenbahnkonzession ist viel erörtert worden". 
— Ein Urteil des preuß. OVG. v. 13. IIl. 1886 (Pr. Verw.Bl. VII S. 238 ff.) 
führt aus, daß die polizeiliche Genehmigung der Aufstellung einer Ver- 
kaufsbude auf der öffentlichen Straße die Frage der privatrechtlichen Zu- 
lässigkeit gar nicht berühre und die Entscheidung darüber, ob der Gesuch- 
steller überdies der privatrechtlichen Zustimmung der Gemeinde als Straßen- 
eigentümerin bedürfe oder die Duldung von polizeilich genehmigten Ver- 
kaufsbuden in der Pflicht zur Duldung des Gemeingebrauchs inbegriffen 
sei, den ordentlichen Gerichten zustehe., 
° Ebenso die Wegeordnung für Westpreußen vom 27. September 1905. 
Beide Gesetze bei. GERMERSHAUSEN II S. 117, 193, vgl. IS. 138. 
ı° Vgl. die Ueberblicke bei Orro MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 
2. Aufl. II (1917) S. 186 N. 11 S. 179 N. 17; 202 N. 51; vgl. S. 448,
	        
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