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wobei dann wieder zu fragen wäre, ob diese Zustimmung privat-
oder öffentlich-rechtlichen oder Doppelcharakter hat. EGER"®,
weicht der Frage dadurch aus, daß er zeigt, daß das Legen und
Benutzen von Straßenbahnschienen, gestattet lediglich für die
Dauer der Indiensthaltung des Geländes als öffentliche Straße,
weder in die Interessen noch in die Rechte des Eigentümers ein-
greift, sondern nur den Unterhaltspflichtigen angeht. Das ist für
die Straßenbahnkonzession richtig, nicht aber für eine Konzession
der Art, wie die hier zu beurteilende des Röhrenlegens, die mit
dem Verkehrszwecke der Straße nur noch in losem Zusammen-
hang steht.
Bei unbefangener Beurteilung wird man doch wohl nur zu
folgender Auslegung gelangen können, die sich nicht nur auf das
Kleinbahngesetz, sondern aueh auf die erwähnten beiden Wege-
ordnungen bezieht:
Der Wortlaut und Sinn dieser Gesetze zeigen, daß es zur
rechtsgültigen Nutzungsverleihung der Mitwirkung des Eigen-
tümers überhaupt nicht bedarf. M. a. W. erweitern!? diese Ge-
setze die auf dem Straßengelände liegende öffentlich-rechtliche
Last der Duldung des Gemeingebrauchs und der öffentlichen Ver-
waltung dahin, daß der Eigentümer auch alle diejenigen Eingriffe
und Anstalten dulden muß, die zwar über den Gemeingebrauch
ıs 5. 148 ff. — Für Einholung der Zustimmung des Eigentümers: GER-
MERSHAUSEN ], S. 174. Vgl. zu der Frage auch sächs. OVG. Jahrb. XV
S. 203 f. und das U. des preuß. OVG. v. 29. XII. 1883, E. Bd. X S. 198 ff.
— Gegen Einholung der Zustimmung der, im wesentlichen sächs. Recht
behandelnde, Aufsatz von THEISSIG (über ihn unten N. 31) „Das Recht der
Straßenbahngesellschaften zur Benutzung öffentl. Gemeindewege und die
„Straßenbenutzungsverträge“, FISCHERs Zeitschrift f. Praxis u. Ges. d. Vwg.
37 (1910) S. If}. auf S. 28 fi.
19 Diese Erweiterung bedeutet natürlich eine weitere gesetzliche Ein-
schränkung des Eigentums. Wenn aber dagegen eingewendet wird, das
könne nach Art. 9 d. pr. Verf.Urk. nur unter vorgängiger Entschädigung
geschehen (vgl. EGErR S. 149), so beruht dieser Einwand auf einem Mißver-
ständnis des Art. 9. Eine Schranke für den Gesetzgeber enthält Art. 9
nicht, S. Anscaütz, Kommentar zur pr. Verf.Urk. zu Art, 9,