Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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wobei dann wieder zu fragen wäre, ob diese Zustimmung privat- 
oder öffentlich-rechtlichen oder Doppelcharakter hat. EGER"®, 
weicht der Frage dadurch aus, daß er zeigt, daß das Legen und 
Benutzen von Straßenbahnschienen, gestattet lediglich für die 
Dauer der Indiensthaltung des Geländes als öffentliche Straße, 
weder in die Interessen noch in die Rechte des Eigentümers ein- 
greift, sondern nur den Unterhaltspflichtigen angeht. Das ist für 
die Straßenbahnkonzession richtig, nicht aber für eine Konzession 
der Art, wie die hier zu beurteilende des Röhrenlegens, die mit 
dem Verkehrszwecke der Straße nur noch in losem Zusammen- 
hang steht. 
Bei unbefangener Beurteilung wird man doch wohl nur zu 
folgender Auslegung gelangen können, die sich nicht nur auf das 
Kleinbahngesetz, sondern aueh auf die erwähnten beiden Wege- 
ordnungen bezieht: 
Der Wortlaut und Sinn dieser Gesetze zeigen, daß es zur 
rechtsgültigen Nutzungsverleihung der Mitwirkung des Eigen- 
tümers überhaupt nicht bedarf. M. a. W. erweitern!? diese Ge- 
setze die auf dem Straßengelände liegende öffentlich-rechtliche 
Last der Duldung des Gemeingebrauchs und der öffentlichen Ver- 
waltung dahin, daß der Eigentümer auch alle diejenigen Eingriffe 
und Anstalten dulden muß, die zwar über den Gemeingebrauch 
ıs 5. 148 ff. — Für Einholung der Zustimmung des Eigentümers: GER- 
MERSHAUSEN ], S. 174. Vgl. zu der Frage auch sächs. OVG. Jahrb. XV 
S. 203 f. und das U. des preuß. OVG. v. 29. XII. 1883, E. Bd. X S. 198 ff. 
— Gegen Einholung der Zustimmung der, im wesentlichen sächs. Recht 
behandelnde, Aufsatz von THEISSIG (über ihn unten N. 31) „Das Recht der 
Straßenbahngesellschaften zur Benutzung öffentl. Gemeindewege und die 
„Straßenbenutzungsverträge“, FISCHERs Zeitschrift f. Praxis u. Ges. d. Vwg. 
37 (1910) S. If}. auf S. 28 fi. 
19 Diese Erweiterung bedeutet natürlich eine weitere gesetzliche Ein- 
schränkung des Eigentums. Wenn aber dagegen eingewendet wird, das 
könne nach Art. 9 d. pr. Verf.Urk. nur unter vorgängiger Entschädigung 
geschehen (vgl. EGErR S. 149), so beruht dieser Einwand auf einem Mißver- 
ständnis des Art. 9. Eine Schranke für den Gesetzgeber enthält Art. 9 
nicht, S. Anscaütz, Kommentar zur pr. Verf.Urk. zu Art, 9,
	        
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