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hinausgehen, aber auf einer gesetzmäßigen Nutzungsverleihung
beruhen. Solche Nutzungen verleiht die Wegepolizeibehörde
nach freiem Ermessen unter der Voraussetzung, daß zuvor der
Wegeunterhaltungspflichtige zugestimmt hat oder — im Ergän-
zungsverfahren — als zustimmend behandelt wird. Diese Zu-
stimmung wird zwar in der Regel in die Gestalt einer Vereinba-
rung gekleidet, in der sich der Wegebaupflichtige regelmäßig ein
Entgelt und andere Leistungen ausbedingt, um die Verteuerung
seiner Unterhaltungslast, welche die Sondernutzung mit sich bringt.
auf den Nutzungsberechtigten abzuwälzen. Daraus folgt aber
nicht, daß hier ein Privatrechtsvertrag vorläge?!. Wie wäre das
auch möglich? Der Wegeunterhaltungspflichtige als solcher hat
ja über die Straße gar keine privatrechtliche Verfügungsmacht.
Er hat zu ihr keine andere Beziehung, als die aus seiner öffent-
lich-rechtlichen Bau- und Unterhaltungspflicht entspringt. Er ist
gar nicht imstande — als Wegeunterhaltungspflichtiger — Teile
der Straße zu vermieten, oder mit Dienstbarkeiten zu belasten.
Das könnte nur der Eigentümer. Ueber ihn aber geht das Ge-
setz hinweg und kann ohne Härte über ihn hinweggehen, da ja
sein Eigentum, solange die Zweckgebundenheit der öffentlichen
Sache dauert, ohnehin nicht viel mehr als ein nudum jus ist?®.
Wenn danach also die Behandlung des Zustimmungsvertrags
als publizistische Vereinbarung allein juristisch klar und richtig
20 Vgl. THEISSIG a. a. OÖ. SCHELCHER in FISCHERs Zeitschr. 31 (1906)
8. 65. — Ob daneben Raum bliebe für die Möglichkeit, daß der Eigen-
tümer als solcher einem Unternehmer einen Teil des öffentlichen Platzes
sur Aufstellung einer Verkaufsbude vermietet und die beiden dann die
Wegepolizeibehörde und den Wegeunterhaltungspflichtigen bitten, die Sache
zu dulden, ist eine hier nicht zu erörternde, mit Rücksicht darauf, daß dem
Wegeunterhaltspflichtigen, der alle Lasten trägt, auch alle Vorteile ge-
bühren, wohl zu verneinende Frage.
2 Auch die Leichtigkeit des Ergänzungsverfahrens zeigt, daß hier dem
Gesetzgeber keineswegs eine privatrechtliche Dispositionsfreiheit vorschwebt.
22 Vgl. dazu GUBA, Die öff.-rechtl. Formen des Wegerechts, Leipziger
Diss. 1917, S. 74.