Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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hinausgehen, aber auf einer gesetzmäßigen Nutzungsverleihung 
beruhen. Solche Nutzungen verleiht die Wegepolizeibehörde 
nach freiem Ermessen unter der Voraussetzung, daß zuvor der 
Wegeunterhaltungspflichtige zugestimmt hat oder — im Ergän- 
zungsverfahren — als zustimmend behandelt wird. Diese Zu- 
stimmung wird zwar in der Regel in die Gestalt einer Vereinba- 
rung gekleidet, in der sich der Wegebaupflichtige regelmäßig ein 
Entgelt und andere Leistungen ausbedingt, um die Verteuerung 
seiner Unterhaltungslast, welche die Sondernutzung mit sich bringt. 
auf den Nutzungsberechtigten abzuwälzen. Daraus folgt aber 
nicht, daß hier ein Privatrechtsvertrag vorläge?!. Wie wäre das 
auch möglich? Der Wegeunterhaltungspflichtige als solcher hat 
ja über die Straße gar keine privatrechtliche Verfügungsmacht. 
Er hat zu ihr keine andere Beziehung, als die aus seiner öffent- 
lich-rechtlichen Bau- und Unterhaltungspflicht entspringt. Er ist 
gar nicht imstande — als Wegeunterhaltungspflichtiger — Teile 
der Straße zu vermieten, oder mit Dienstbarkeiten zu belasten. 
Das könnte nur der Eigentümer. Ueber ihn aber geht das Ge- 
setz hinweg und kann ohne Härte über ihn hinweggehen, da ja 
sein Eigentum, solange die Zweckgebundenheit der öffentlichen 
Sache dauert, ohnehin nicht viel mehr als ein nudum jus ist?®. 
Wenn danach also die Behandlung des Zustimmungsvertrags 
als publizistische Vereinbarung allein juristisch klar und richtig 
  
20 Vgl. THEISSIG a. a. OÖ. SCHELCHER in FISCHERs Zeitschr. 31 (1906) 
8. 65. — Ob daneben Raum bliebe für die Möglichkeit, daß der Eigen- 
tümer als solcher einem Unternehmer einen Teil des öffentlichen Platzes 
sur Aufstellung einer Verkaufsbude vermietet und die beiden dann die 
Wegepolizeibehörde und den Wegeunterhaltungspflichtigen bitten, die Sache 
zu dulden, ist eine hier nicht zu erörternde, mit Rücksicht darauf, daß dem 
Wegeunterhaltspflichtigen, der alle Lasten trägt, auch alle Vorteile ge- 
bühren, wohl zu verneinende Frage. 
2 Auch die Leichtigkeit des Ergänzungsverfahrens zeigt, daß hier dem 
Gesetzgeber keineswegs eine privatrechtliche Dispositionsfreiheit vorschwebt. 
22 Vgl. dazu GUBA, Die öff.-rechtl. Formen des Wegerechts, Leipziger 
Diss. 1917, S. 74.
	        
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