Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Mittel dazu verbindet sich schon mit der Art, wie ein solcher 
Völkerrechtssatz zustandekommt. Das ist de gegenseitige 
Zusage, sich an diesen Satz zu halten. Es gibt eigentlich 
nur eine Völkerrechtsquelle: die Anerkennung (oben $. 11); aber 
sie erscheint doch in verschiedener Gestalt und überall ist diese 
Zusage dabei. 
Das ist am klarsten. beim völkerrechtlichen 
Vertrag. Natürlich gibt es solche Verträge, die keine Rechts- 
quellen sind; das hängt eben von ihrem Inhalte ab: ein Bündnis, 
eine Abtretung, ein Subventionsvertrag liefern keine rechtssatz- 
fähigen Regeln. Wenn aber eine Genfer Konvention zum Schutz 
der Verwundeten einzuhaltende Regeln aufstellt, so mag man das 
ja um dieser Art von Zweck und Inhalt willen eine Vereinbarung 
nennen. Aber jede solche Vereinbarung enthält doch zugleich, 
auch wenn sie es nicht ausdrücklich sagt, vonseiten der Betei- 
ligten die Zusage, das so Gesetzte auch zu befolgen. Das ver- 
steht sich von selbst. Insofern ist sie zugleich ein Vertrag wie 
die anderen". 
Aber auch bei der zweiten Völkerrechtsquelle, wenn man sie 
so nennen will, bei dr Rechtsgewohnheit fehlt solche 
Beigabe nicht?!. Die Uebung macht doch Völkerrecht nur in der 
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3° Der Begriff der Vereinbarung, wie ihn vor allem BInpIng, Gründung 
des nordd. Bundes $. 69, gezeichnet hat, ist sehr wichtig und brauchbar 
und von dem des Vertrags wohl geschieden. Daraus folgt aber nicht, daß 
ein Vertrag keine Vereinbarung enthalten könne: eine „Vereinigung von 
Willen® kann doch sehr wohl nach verschiedenen Richtungen zugleich wirk- 
sam sein. TRIEPEL, V.R. und L.R. S. 35, übertreibt den Gegensatz durch 
die Idee des, durch die Vereinbarung „zu erzeugenden Gemeinwillens“ (vgl. 
oben Note 20). Wenn die Willen der Beteiliglen „zusammengeflossen“ 
sind, können sie allerdings keinen Vertrag schließen ! 
sı Die Gewohnheit wirkt natürlich hier in ganz anderer Weise als auf 
dem Boden des Zivilrechts (vgl. oben Note 14). Sie ist nichts anderes als 
eine besondere Art der Anerkennung: auf den Willen jedes betei- 
ligten Staates kommt es an, der sich hier durch die Tat dahin kund- 
gibt, daß eine gewisse Regel zwischen ihm und den anderen zu beobachten 
sei (vgl. oben Note 19). So Lasson, Prinzip und Zukunft d. V. R. S. 48f.:
	        
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