— 326 —
Abs. 2 des Straßengesetzes auch insoweit als sie den Wegeeigen-
tümer in seiner privatrechtlichen Verfügungsfähigkeit beschränken,
zu vollem Recht bestehen.
Es kann demnach nunmehr zur Auslegung des für das vor-
liegende Rechisverhältnis grundlegenden Straßengesetzen überge-
gangen, insbesondere untersucht werden, ob denn wirklich der $ 30
die privatrechtliche Verfügungsgewalt einzuschränken bestimmt
ist, was für die Deutung des „Vertrages“ von 1905 offenbar von
grundlegender Wichtigkeit ist.
Das Straßengesetz befaßt sich an drei Stellen mit besonderen
Nutzungsrechten. Zunächst in $ 28, wo die Rede ist von den
„neben dem allgemeinen Gebrauche zulässigen besonderen
Nutzungen eines öffentlichen Weges und seiner Zubehörden, ins-
besondere dem Obst- und Graserwachs“. Sie „stehen dem Unter-
haltungspfliehtigen zu, soweit nicht kraft besonderer privatrecht-
licher Titel anderweite Ansprüche begründet sind“. Als solcher
privatrechtlicher Titel kommt in Betracht das Eigentum in den
seltenen Ausnahmefällen, in denen es nicht dem Unterhaltungs-
pflichtigen zusteht, sondern z. B. der öffentliche Gemeindeweg
über fremden Boden führt; ferner Pachtvertrag; nicht aber, seit
Inkrafttreten des Art. 12 AG. z. BGB., Begründung eines ding-
lichen Rechts.
Sodann beschäftigt sich der $ 29 mit der Benutzung öffent-
licher Wege zur Anlage von Eisenbahnen. Es bedarf dazu der
Staatsgenehmigung”. Abs. 2 verlangt öffentliche Bekanntgabe
des Genehmigungsgesuches und fährt dann fort: „Auch ist die
Zustimmung der Gemeinden und Kreise, welche Eigentümer der
Straße sind, oder welchen die Unterhaltungspflicht derselben ob-
liegt, sowie die Zustimmung etwaiger sonstiger rechtlich Betei-
ligter einzuholen.“ Abs. 3 gestattet, daß aus besonderen Grün-
den des öffentlichen Interesses die Staatsgenehmigung auch erteilt
4 Die Zuständigkeit regelt das Gesetz betr. das Genehmigungsver-
fahren bei Eisenbahnanlagen v. 23. Juni 1900 (Ges. u. VOBI. S. 824).