Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Dieses Ergebnis ist von Bedeutung auch für die Auslegung 
der dritten (kesetzesstelle, die sich mit Nutzungsverleihung be- 
schäftigt, $ 30. Er lautet: 
„8 30 (Benutzung der öffentlichen Wege für 
andere als Verkehrszwecke). Für die Herstellung von 
Anlagen und die Vornahme von Verrichtungen, welche einem 
öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Nutzen der Landes- 
kultur dienen, wie Eisenbahnübergänge, ober- und unterirdische 
Telegraphenleitungen, Entwässerungsdurchlässe, Ueberfahrten und 
dergleichen, kann die Benutzung eines öffentlichen Wegs in An- 
spruch genommen werden, soweit durch die Anlage und Verrich- 
tung, abgesehen von vorübergehenden Störungen, der Gemeinge- 
brauch des Weges nicht erheblich beeinträchtigt wird. 
Durch die Einräumung der Benützung eines öffentlichen Weges 
für derartige Zwecke oder für die Sonderzwecke einzelner werden 
privatrechtliche Ansprüche hinsichtlich des öffentlichen Weges 
nicht begründet. Eine Anerkennungsgebühr ist für die im Falle 
des ersten Absatzes eingeräumte Benutzung nicht zu entrichten, 
dagegen kann in den Fällen, wo durch die Benützung oder die 
hierfür dienenden Anlagen und Verrichtungen die Unterhaltslast 
erschwert oder die besonderen Nutzungen am Wege und an seinen 
Zubehörden gemindert werden, dem Beteiligten die Verpflichtung 
zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung auferlegt werden.“ 
Der Sinn des & 30 ist nicht ohne weiteres klar und kann 
auch den sehr dürftigen Materialien nicht einfach entnommen 
werden. Er ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem $ 29 
und den vom Gesetzgeber beigefügten Ueberschriften. 
$ 29 behandelt die „ Benutzung öffentlicher Wege zur Anlage von 
Eisenbahnen“. Er geht von dem Grundsatz aus, daß die Staats- 
genehmigung nur erteilt werden darf nach eingeholter Zustimmung 
der Gemeinden oder Kreise, welche Eigentümer der Straße sind, 
oder welchen die Unterhaltungspflicht derselben obliegt, sieht aber 
vor, daß aus besonderen Gründen des Öffentlichen Interesses und
	        
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