Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 332 — 
mäßigkeit mit dem Wassergesetz herbeizuführen. Das Wasser- 
gesetz in seiner Fassung von 1899 spricht nun aber nicht nur in 
seinem $ 5 die Unfähigkeit von Staat und Gemeinde aus, die 
natürlichen Wasserläufe mit „Rechten“ zu belasten — womit 
dingliche Rechte gemeint sind?’ —, sondern betont auf der an- 
deren Seite in $ 18 das Recht der Gemeinde, die Benutzung nicht 
öffentlicher natürlicher Wasserläufe „durch Verpachtung auf An- 
dere zu übertragen“. Also, könnte man sagen, folgt aus den 
beiden Tatsachen, daß sowohl Art. 12 Abs. 2 als auch $ 5 Was- 
sergesetz nur die Begründbarkeit von dinglichen Rechten 
verneinen, $ 18 WGes. überdies die wichtigste obligatorische Be- 
lastung eines Wasserlaufs als zulässig behandelt, daß eine badische 
Gemeinde in bezug auf ihre öffentlichen Straßen und Plätze gül- 
tige privatrechtliche Miet- oder Pachtverträge abschließen kann 
und darf. Und daraus wäre dann weiter zu folgern, daß der 
„Vertrag“ von.1905 in den Teilen, in denen er der Gasgesell- 
schaft ein befristetes Recht einräumt, sich des Straßenkörpers zur 
Anlage und Benutzung ihres Röhrennetzes zu bedienen und dafür 
geldwerte Gegenleistungen der Gasgesellschaft ausbedingt, als ein 
Mietvertrag angesehen werden müsse, oder wenigstens angesehen 
werden könne. 
Das Gutachten wird deshalb nicht versäumen dürfen, an ge- 
eigneten Stellen jeweils eventualiter auch zu prüfen, welche Rechts- 
folgen es für die Stadt K. haben würde, wenn gegebenenfalls 
entscheidende Instanzen sich diese, mit so plausibeln Gründen 
stützbare Auffassung und Gesetzesauslegung zu eigen machen 
würden. 
In Wahrheit zeigt eine vertieftere Betrachtung, daß diese 
Auslegung dennoch den Sinn des Gesetzes nicht trifft und daß 
  
  
45 SCHENKEL N.4 zu $5: „Unter dem Ausdruck, mit Rechten belasten“ 
ist im Anschluß an 8 873 BGB. nur die Begründung von dinglichen Rechten 
verstanden. Es ist also die Einräumung — — — durch obligator. Vertrag 
— — — — nicht als unzulässig bezeichnet.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.