Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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dieses die Begründung privatrechtlicher Nutzungen im Rahmen 
des $ 30 restlos ausschließt. 
Die Gegengründe, welche der entwickelten Auslegungsmög- 
lichkeit in den Weg treten, sind die folgenden: 
Vor allem ist zu beachten, daß zwar der Abs. 2 des $ 30 
des Straßengesetzes in dem eben dargelegten Gedankenzusammen- 
hang zum Absatz 1 steht, daß er aber daneben auch noch ein 
selbständiges Leben hat. Abs. 1 redet von Anlagen und Verrich- 
tungen, „welche einem öffentlichen Interesse oder einem über- 
wiegenden Nutzen der Landeskultur dienen“. Darauf nimmt Abs. 2 
Bezug mit den Worten „für derartige Zwecke*. Er fügt aber 
noch die Worte bei „oder für die Sonderzwecke Einzelner“ und 
zeigt damit, daß er nicht nur die Rechtswirkung oktroyierter Ein- 
räumungen einschränken, sondern noch einen anderen Gedanken- 
gehalt zum Ausdruck bringen will, den man denn auch um so 
sicherer in den Abs. 1 hineinlegen muß, als die Begründung des 
Gesetzentwurfes bedeutsam darauf hinweist. 
Der eine sprachlich deutlicher ausgedrückte Gedankengehalt 
des $ 30 ist der schon erörterte: Die Duldung auch anderer ge- 
meinnütziger Sondernutzungen als Straßenbahngeleise ($ 29) kann 
der Gemeinde oktroyiert werden, indes ohne privatrechtliche Wir- 
kung und mit der Möglichkeit, eine Vergütung festzusetzen. 
Der andere, sprachlich etwas verhüllte, Gehalt des Para- 
graphen ist dieser: Obwohl die öffentlichen Wege vor allem dem 
„Verkehrszwecke“ dienen, dürfen doch auch solche, den Gemein- 
gebrauch nicht erheblich beeinträchtigende (vgl. Abs. 1 am Ende) 
Sondernutzungen eingeräumt werden, welche über den Gemeinge- 
brauch hinausgehen. Vor allem — Abs. 1 — zugunsten von 
solchen Anlagen und Verrichtungen, welche dem öffentlichen In- 
teresse oder einem überwiegenden Interesse der Landeskultur die- 
nen, aber auch — Abs. 2 — zugunsten von „Sonderzwecken Ein- 
zelner“. 
Die sehr lakonischen Motive lassen in dem einen Satz, den
	        
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