— 334 —
sie dem $ 30 widmen, diese Duplizität seines Inhaltes deutlich
hervortreten. Der erste Halbsatz sagt: „Derartige Anlagen sind
schon seither in der Regel ohne Anstand zugelassen worden“ und
zeigt damit, daß der $ 30 der unmittelbar über die Straße ver-
fügenden Verwaltungsbehörde die hergebrachte Kompetenz zur
Erteilung von Sondernutzungen wahren will. Der zweite Halbsatz
fügt hinzu: „eine gesetzliche Beschränkung *” scheint aber immer-
hin angemessen, besonders in einem Zeitpunkt, wo sich der Staat
der Verfügungsgewalt über eine Anzahl von Landstraßen begibt“
— und zeigt damit, daß der $ 30 den Kreisen und Gemeinden
die Einräumung von Sondernutzungen nicht nur erlauben, sondern
unter Umständen oktroyieren lassen will.
Wenn nun aber der Abs. 2 nicht nur von den oktroyierten
Einräumungen handelt, sondern von allen Einräumungen derartiger
Sonderrechte schlechthin, so ist klar, daß der Satz, es würden
durch solche Einräumungen keine privatrechtlichen Ansprüche be-
gründet, allgemein und selbständig dasteht: Nicht nur
der Bezirksrat, wenn er im öffentlichen Interesse eine Einräumung
oktroyiert, sondern auch die unmittelbar (gutwillig) über den
öffentlichen Weg verfügende Behörde ist außerstande, privatrecht-
liche Ansprüche zu verleihen, seien es nun dingliche oder obliga-
torische.
Tatsache ist, daß die bisher einzige rechtswissenschaftliche
Erörterung des $ 30 diesen Standpunkt einnimmt. DORNER führt
in der N. 13 zu Art. 12 des AG. z. BGB. unter lit. a— c zunächst
aus, daß nach früherem franz.-bad. Recht der Eigentümer privat-
rechtliche Benutzungsreehte auch an öffentlichen Sachen habe be-
gründen können. Das Straßengesetz von 1884 habe daran fest-
gehalten, daß privatrechtliche Titel zu dem im $ 28 des Straßen-
4 Verhandlungen der II. bad. K. 1883/84 Beilagen-Bd. IV, 8. 227.
# Beschränkung nämlich des freien Beliebens des Wegeunterhaltungs-
pflichtigen und Wegeeigentümers gegenüber Gesuchen um Nutzungsver-
leihungen.