Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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sie dem $ 30 widmen, diese Duplizität seines Inhaltes deutlich 
hervortreten. Der erste Halbsatz sagt: „Derartige Anlagen sind 
schon seither in der Regel ohne Anstand zugelassen worden“ und 
zeigt damit, daß der $ 30 der unmittelbar über die Straße ver- 
fügenden Verwaltungsbehörde die hergebrachte Kompetenz zur 
Erteilung von Sondernutzungen wahren will. Der zweite Halbsatz 
fügt hinzu: „eine gesetzliche Beschränkung *” scheint aber immer- 
hin angemessen, besonders in einem Zeitpunkt, wo sich der Staat 
der Verfügungsgewalt über eine Anzahl von Landstraßen begibt“ 
— und zeigt damit, daß der $ 30 den Kreisen und Gemeinden 
die Einräumung von Sondernutzungen nicht nur erlauben, sondern 
unter Umständen oktroyieren lassen will. 
Wenn nun aber der Abs. 2 nicht nur von den oktroyierten 
Einräumungen handelt, sondern von allen Einräumungen derartiger 
Sonderrechte schlechthin, so ist klar, daß der Satz, es würden 
durch solche Einräumungen keine privatrechtlichen Ansprüche be- 
gründet, allgemein und selbständig dasteht: Nicht nur 
der Bezirksrat, wenn er im öffentlichen Interesse eine Einräumung 
oktroyiert, sondern auch die unmittelbar (gutwillig) über den 
öffentlichen Weg verfügende Behörde ist außerstande, privatrecht- 
liche Ansprüche zu verleihen, seien es nun dingliche oder obliga- 
torische. 
Tatsache ist, daß die bisher einzige rechtswissenschaftliche 
Erörterung des $ 30 diesen Standpunkt einnimmt. DORNER führt 
in der N. 13 zu Art. 12 des AG. z. BGB. unter lit. a— c zunächst 
aus, daß nach früherem franz.-bad. Recht der Eigentümer privat- 
rechtliche Benutzungsreehte auch an öffentlichen Sachen habe be- 
gründen können. Das Straßengesetz von 1884 habe daran fest- 
gehalten, daß privatrechtliche Titel zu dem im $ 28 des Straßen- 
4 Verhandlungen der II. bad. K. 1883/84 Beilagen-Bd. IV, 8. 227. 
# Beschränkung nämlich des freien Beliebens des Wegeunterhaltungs- 
pflichtigen und Wegeeigentümers gegenüber Gesuchen um Nutzungsver- 
leihungen.
	        
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