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gesetzes angeführten Nutzungen eines Öffentlichen Weges (es han-
delt sich dabei’ insbesondere um Obst- und Graserwachs des be-
pflanzten Straßenrandes) begründbar seien, so daß bis zur Erlassung
des Art. 12 AG. auch dingliehe Rechte dieser Art entstehen konn-
ten. Dagegen in bezug auf die in $ 30 Straßengesetz angeführten
Einräumungen sei die Begründung von „Privatrechten“ schon durch
diesen $ 30 ausgeschlossen gewesen. Ueberdies fügt DORNER in
N.13 lit, d hinzu: „Als Titel für besondere Nutzungen an öffent-
lichen Wegen und Plätzen sowie für deren Benutzung zu Sonder-
zwecken kommt hiernach unter der Herrschaft des Art. 12 Abs. 2
nur die Genehmigung (Konzession) der Verwaltungsbehörde in
Betracht. Diese Genehmigung kann aber privat-
rechtliche Benutzungsrechte nichtbegründen;
der daraus abgeleitete Anspruch ist vor den
bürgerlichen&erichten nicht verfolgbar““. Diese
Sätze sind zwar doppelt ungenau, insofern obligatorische Privat-
rechte auf Gras- und Obstnutzungen nach wie vor erworben wer-
den können“? und die Erwerbung obligatorischer Privatrechte auf
Benutzung der Straßen für Gleisanlagen, Eisenbahnübergänge,
Entwässerungsanlagen „und dergleichen“ sowie für „Sonderzwecke
Einzelner“ nicht durch Art. 12 Abs. 2 AG. (der ja nur von ding-
lichen Rechten redet), sondern schon durch $ 30 des Straßenge-
setzes ausgesehlossen wird; sie zeigen aber klar und deutlich, daß
DORNERs Autorität für die erweiterte Auslegung des $ 30 Abs. 2
StrG., wonach der Straßeneigentümer schlechthin keine Privat-
rechte der fraglichen Art begründen kann, in Anspruch genommen
werden darf°®.
«4 Kommentar S. 135, ebenso DORNER-SENG S. 127 f. Vgl. TaoMA, Der
Polizeibefehl S. 366. — Für rein Öffentlich-rechtliche Auffassung im würt-
temberg. Recht Göz, Die Verwaltungsrechtspflege in Württemberg (1902)
S. 388 N. 1, S. 393 N. 5.
4 Richtig, d. h. beschränkend auf dingliche Rechte, DORNER-SENG
S. 489 lit. d.
5° Im gleichen Sinne äußert sich WAuz in seinem Kommentar „Das