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obrigkeitlichen Kompetenzen im Bereiche der öffentlichen Straßen-
verwaltung zu handhaben hat, sagt die Gemeindeordnung, indem
sie in ihrem $ 65 (der Fassung von 1910, früher 5 59) die „Stra-
Benpolizei* zur „Ortspolizei* rechnet und die Verwaltung der
Ortspolizei in $ 57 Abs. 3 dem Bürgermeister überträgt — ab-
gesehen von den Fällen, in denen eine staatliche Ortspolizeistelle
eingerichtet ist, was für die Stadt K. nicht zutrifft. Nun ist
allerdings die Einräumung eines Nutzungsrechts ein rechtsbegrün-
dender Verwaltungsakt und fällt als soleher nicht unter den Be-
griff der Polizei, wie er im modernen Verwaltungsrecht verwendet
wird, und auch in das badische Recht eingebürgert ist”. Es ist
aber nicht zu bezweifeln, daß der Begriff „Ortspolizei“, der aus
dem Jahre 1831 stammenden bad. GemeindeO. ein weiterer ist
und grundsätzlich überhaupt „Innere Verwaltung in örtlicher Be-
grenzung“ bezeichnet°®. Diese Zuständigkeit der örtlichen Polizei-
behörde zu den in den Bereich der obrigkeitlichen Straßenver-
waltung fallenden Verwaltungsakten ist auch seitdem nicht ge-
schmälert worden. Weder durch Gesetz noch durch VO®®, Sie
wird vielmehr durch einen wichtigen Satz der vom M. d. )J. er-
lassenen StraßenpolizeiO. v. 12. Mai 18825° bestätigt. In $ 23
Abs. 1 dieser VO. heißt es: „Zur Erlassung der auf Gemeinde-
wege bezüglichen Anordnungen ist in den in $ 22 bezeichneten
Fällen die Ortspolizeibehörde zuständig.“ Der $ 22 nun führt
unter anderm den $ 8 an, dessen Absatz 1 lautet: „Es ist unter-
sagt, ohne vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde an
öffentlichen Wegen Aufgrabungen und sonstige den Straßenkörper
oder dessen Zubehörden berührende Arbeiten vorzunehmen, oder
52 Vgl. Rosın im Wörterbuch des Staats- und Verw.-R. III? (1914)
S. 96 ff.
53 T'HOMA, Polizeibefehl S. 155 f£ — Wauz, Das bad. Gemeinderecht
S. 193 N. 1 zu $ 65.
s Vgl. dazu TuomA S. 152 f. und Waız a. a. O.
5 Vgl. SCHLUSSER-MULLER, Das bad. Polizeistrafrecht, 3. Aufl. (1908)
S. 502 fl.