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ß. Zur Durchführung ihrer Anordnungen bedarf die Wege-
polizeibehörde keines gerichtlichen Verfahrens. Sie handelt mit-
tels polizeilichen Zwanges nach Maßgabe der $$ 30 und 31 des
Polizeistrafgesetzbuches vom 31. Oktober 1863 oder veranlaßt ein
Einschreiten des Bezirksamts auf Grund derselben Vorschriften ®.
Die Rechtsmittel gegen solche polizeiliche Verfügungen sind die-
selben, wie die unter & erwähnten.
In gewissen Umfange, der hier nicht erörtert werden soll,
kommt auch strafendes Einschreiten wegen Uebertretung von stra-
ßenpolizeilichen Vorschriften durch die Gasgesellschaft in Betracht.
y. Materiellrechtlich ist von Bedeutung, daß eine öffentlich-
rechtliche Verleihung von der verleihenden Behörde unter gewissen
Voraussetzungen zurückgenommen, oder selbst widerrufen werden
kann. Von der Zurücknahme braucht hier nicht gehandelt zu
werden, da die vorliegende Verleihung nicht mit Fehlern behaftet,
insbesondere weder gesetzwidrig noch erschlichen ist. Der Wider-
ruf einer fehlerfreien Verleihung bedarf der besonderen gesetz-
lichen Grundlage. Sie ist gegeben im $ 37 des Straßengesetzes:
„Durch die zuständigen Verwaltungsbehörden ist insbesondere
in folgenden Fällen zu beschließen:
b) über die Frage — — — — — —_— —
ob die an einem Öffentlichen Weg beanspruchten besonderen Nut-
zungen im öffentlichen Interesse zu untersagen seien, im letzteren
Falle übrigens vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung über
die Entschädigung. “
Zuständig wäre der Bezirksrat. Es ist das in $ 2 Ib der
VollzugsVO. zwar nicht ausdrücklich gesagt, steckt aber mit drin
und wird dadurch bekräftigt, daß lit. c für einen analogen Fall von
Untersagung den Bezirksrat für zuständig erklärt. Eine solche Unter-
sagung ist streng genommen keine Polizeiverfügung, sondern ein
rechtsentziehender (nämlich ein subjektives öffentliches
Recht entziehender) Verwaltungsakt. Es ist deshalb, so bedauer-
ss Vgl. TmoMa, Polizeibefehl S. 265, 89 ff., 302 ff.