Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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lich das vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus ist, wahrscheinlich, 
daß der VGH. in gesetzestreuer Anwendung des Enumerations- 
prinzips eine dagegen gerichtete, auf $ 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Verw.- 
Rechtspfl.Ges. gestützte Klage als unzulässig zurückweisen und 
die klagende Gesellschaft auf den Weg der Verwaltungsbeschwerde 
beim Ministerium d. I. verweisen würde. 
Der $ 37 weist insbesondere auch den Weg, auf welchem 
eine „ Verwirkung“ der Konzession wegen dauernder Nichterfüllung 
der übernommenen Verpflichtungen im Wege der „Untersagung“ 
geltend zu machen wäre. 
Da eine Untersagung im vorliegenden Falle praktisch nicht 
in Frage steht, braucht die Frage, ob und wann sie eine Ent- 
schädigungsforderung nach sich ziehen würde, nicht aufgerollt zu 
werden. Indes wird in anderem Zusammenhang einiges über den 
Punkt zu sagen sein, sowie auch darüber, was als „öffentliches 
Interesse“ im Sinne des $ 37 zu gelten habe. 
ö. Insbesondere sind auch die „Bedingungen“, welche die 
Konzessionsurkunde enthält, grundsätzlich rein öffentlich-rechtliche 
Verpflichtungen der Gasgesellschaft. 
Die Stadtgemeinde als Wegeunterhaltungspflichtiger hat ihre 
„Zustimmung“ nur erteilt auf Grund einer Anzahl von Zusagen, 
welche die Gasgesellschaft gemacht hat als Gegenleistung gegen 
die in Aussicht gestellte Nutzungsverleihung. So ist eine in meh- 
rere Artikel zerlegte Vereinbarung entstanden, welche äußerlich 
alle Merkmale eines privatrechtlichen Vertrags an sich hat und 
von den Kontrahenten wohl auch als solcher gemeint war. Dieser 
privatrechtliche Vertrag ist aber insoweit, als es sich um die 
Nutzungsverleihung einerseits und die Pflichten des Unternehmers 
andererseits handelt, niemals als privatrechtlicher Vertrag per- 
fekt geworden: Nicht vor Erteilung der Konzession (die mit der 
Unterschrift durch den Bürgermeister perfekt wurde), weil ja diese 
mit der Ratifikation des Vertrags in eins zusammenfällt; und 
nicht nach oder mit Erteilung der Konzession, weil ja der $ 30
	        
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