Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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des Straßengesetzes die Begründung von Privatrechten dieser 
Art verbietet. Somit hat der Verleihungsakt die (wiewohl von 
den Kontrahenten vielleicht beabsiehtigte) Entstehung privatrecht- 
lieher gegenseitiger Verpflichtungen insoweit (vgl. aber die 
Bemerkungen im folgenden Abschnitt 2) unmöglich gemacht und 
an ihre Stelle öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen 
der Gasgesellschaft gesetzt. Diese Verpflichtungen stellen sich 
dar als „Bedingungen“ der Konzession®®”. Würde z. B. die Gas- 
gesellschaft sich anschicken, ihre wichtige Verpflichtung, das Gas 
auf dem in K. gelegenen Grundstück zu erzeugen, zu verletzen, 
so wäre, angesichts der öffentlich-rechtlichen Natur dieser Ver- 
pflichtung, die Gemeinde außerstande, hiergegen einstweilige Ver- 
fügungen des Zivilrichters zu erwirken. Aber sie bedürfte dessen 
auch nicht. Ihr Bürgermeister wäre in der Lage, der Gasgesell- 
schaft die Verwirkung aller ihrer Rechte aus der Konzession an- 
zudrohen und hierwegen den Bezirksrat anzurufen, und er wäre 
in der Lage, einzelnen gegen die übernommene Öffentlich-recht- 
liche Pflicht verstoßenden Handlungen mit den Zwangsmitteln der 
S$ 30 und 31 PolStrGesB. entgegenzuwirken, die subsidiär überall 
in die Lücke treten, wo für die Durchführung einer öffentlich- 
rechtlichen Verpflichtung kein anderes Verfahren vorgesehen ist. 
® Vgl. U. d. sächs. OVG. v. 20. Juni 1908, Jahrb. XII, 8. 291: „....- 
die Bedingungen, unter denen die Genehmigung hierzu (sc. zu dem Ver- 
trag zwischen Stadtgemeinde und Straßenbahngesellschaft) erteilt worden 
ist, bilden den Inhalt der sog. Konzessionsverträge. Soweit sich die letz- 
teren nur auf die Ueberlassung von städt. Straßen und Plätzen zu dem an- 
gegebenen Zwecke, sowie auf die Leistungen beziehen, die den Gesell- 
schaften mit Rücksicht auf das ihnen eingeräumte Sonderbenutzungsrecht 
vereinbarungsgemäß obliegen, ist der Vertrag zweifellos öffentlich-rechtlich, 
wie das OVG. bereits im Urteil v. 11. XI 1905 (Jahrb. VIII S. 200) ausge- 
führt hat.“ 
 
	        
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