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des Straßengesetzes die Begründung von Privatrechten dieser
Art verbietet. Somit hat der Verleihungsakt die (wiewohl von
den Kontrahenten vielleicht beabsiehtigte) Entstehung privatrecht-
lieher gegenseitiger Verpflichtungen insoweit (vgl. aber die
Bemerkungen im folgenden Abschnitt 2) unmöglich gemacht und
an ihre Stelle öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
der Gasgesellschaft gesetzt. Diese Verpflichtungen stellen sich
dar als „Bedingungen“ der Konzession®®”. Würde z. B. die Gas-
gesellschaft sich anschicken, ihre wichtige Verpflichtung, das Gas
auf dem in K. gelegenen Grundstück zu erzeugen, zu verletzen,
so wäre, angesichts der öffentlich-rechtlichen Natur dieser Ver-
pflichtung, die Gemeinde außerstande, hiergegen einstweilige Ver-
fügungen des Zivilrichters zu erwirken. Aber sie bedürfte dessen
auch nicht. Ihr Bürgermeister wäre in der Lage, der Gasgesell-
schaft die Verwirkung aller ihrer Rechte aus der Konzession an-
zudrohen und hierwegen den Bezirksrat anzurufen, und er wäre
in der Lage, einzelnen gegen die übernommene Öffentlich-recht-
liche Pflicht verstoßenden Handlungen mit den Zwangsmitteln der
S$ 30 und 31 PolStrGesB. entgegenzuwirken, die subsidiär überall
in die Lücke treten, wo für die Durchführung einer öffentlich-
rechtlichen Verpflichtung kein anderes Verfahren vorgesehen ist.
® Vgl. U. d. sächs. OVG. v. 20. Juni 1908, Jahrb. XII, 8. 291: „....-
die Bedingungen, unter denen die Genehmigung hierzu (sc. zu dem Ver-
trag zwischen Stadtgemeinde und Straßenbahngesellschaft) erteilt worden
ist, bilden den Inhalt der sog. Konzessionsverträge. Soweit sich die letz-
teren nur auf die Ueberlassung von städt. Straßen und Plätzen zu dem an-
gegebenen Zwecke, sowie auf die Leistungen beziehen, die den Gesell-
schaften mit Rücksicht auf das ihnen eingeräumte Sonderbenutzungsrecht
vereinbarungsgemäß obliegen, ist der Vertrag zweifellos öffentlich-rechtlich,
wie das OVG. bereits im Urteil v. 11. XI 1905 (Jahrb. VIII S. 200) ausge-
führt hat.“