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Es ist zwar nicht zu leugnen, daß alle diese Argumentationen
etwas Künstliches an sich haben. Es ist das aber eine allgemeine
Erscheinung auf dem schwierigen Grenzgebiete zwischen Privat-
und öffentlichem Recht, und Tatsache ıst, daß die wenigen, dem
Gutachter bekannt gewordenen einschlagenden Aeußerungen in
Rechtsprechung und Literatur zu dem gleichen Ergebnis gelangen.
In einem Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
20. Juni 1908°®? wird mit Bezug auf Abmachungen „die sich auf
das Recht der Stadtgemeinde zur Erwerbung des ganzen Unter-
nehmens und auf die Ermittlung der zu gewährenden Entschädi-
gung beziehen“, ausgeführt: „Es entsteht nun die weitere Frage,
ob — — — jene ihrem Wesen nach privat-rechtlichen Festset-
zungen diese Eigenschaft dadurch verlieren, daß sie den Bestand-
teil eines im übrigen Öffentlich-rechtlichen Vertrages bilden. Das
muß jedoch verneint werden. Ebenso wie ein Gesetz, welches
Verhältnisse des öffentlichen Rechtes ordnet, privatrechtliche Vor-
schriften enthalten kann, — — — können auch in einem Ööffent-
lich - rechtlichen Vertrage sehr wohl Angelegenheiten geregelt
werden, die ausschließlich dem Privatrechte angehören und daher
nach den hierfürmaßgebenden Grundsätzen beurteilt werden müssen. *
Ferner rechnet auch EGER, der wie erörtert, die „Zustimmungs-
vereinbarung“ in der Hauptsache als öffentlich-rechtliehen Vor-
gang betrachtet, damit, daß sie doch auch zivilrechtliche Ab-
reden in sich aufnehmen könne, und sagt ausdrücklich, der Wege-
unterhaltungspflichtige könne auf die Erlaubnis der Anlage von
Konkurrenzunternehmungen „vertragsmäßig verzichten“, wobei er
Literatur und Judikatur, welche solche „Verzichte* als privat-
rechtlich und Streitigkeiten darüber als Justizsache behandeln,
ohne Kritik zitiert ®.
Mit aller Klarheit sagt endlich OTTO MAYER, nachdem er
betont hat, daß die Zustimmungsvereinbarung grundsätzlich öffent-
#2 Jahrb. XII S. 292 (vgl. oben N. 59).
68° Komm. z. pr. Kleinbahnges. S. 152 u. S. 157 ff.