Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

-— 346 — 
Es ist zwar nicht zu leugnen, daß alle diese Argumentationen 
etwas Künstliches an sich haben. Es ist das aber eine allgemeine 
Erscheinung auf dem schwierigen Grenzgebiete zwischen Privat- 
und öffentlichem Recht, und Tatsache ıst, daß die wenigen, dem 
Gutachter bekannt gewordenen einschlagenden Aeußerungen in 
Rechtsprechung und Literatur zu dem gleichen Ergebnis gelangen. 
In einem Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 
20. Juni 1908°®? wird mit Bezug auf Abmachungen „die sich auf 
das Recht der Stadtgemeinde zur Erwerbung des ganzen Unter- 
nehmens und auf die Ermittlung der zu gewährenden Entschädi- 
gung beziehen“, ausgeführt: „Es entsteht nun die weitere Frage, 
ob — — — jene ihrem Wesen nach privat-rechtlichen Festset- 
zungen diese Eigenschaft dadurch verlieren, daß sie den Bestand- 
teil eines im übrigen Öffentlich-rechtlichen Vertrages bilden. Das 
muß jedoch verneint werden. Ebenso wie ein Gesetz, welches 
Verhältnisse des öffentlichen Rechtes ordnet, privatrechtliche Vor- 
schriften enthalten kann, — — — können auch in einem Ööffent- 
lich - rechtlichen Vertrage sehr wohl Angelegenheiten geregelt 
werden, die ausschließlich dem Privatrechte angehören und daher 
nach den hierfürmaßgebenden Grundsätzen beurteilt werden müssen. * 
Ferner rechnet auch EGER, der wie erörtert, die „Zustimmungs- 
vereinbarung“ in der Hauptsache als öffentlich-rechtliehen Vor- 
gang betrachtet, damit, daß sie doch auch zivilrechtliche Ab- 
reden in sich aufnehmen könne, und sagt ausdrücklich, der Wege- 
unterhaltungspflichtige könne auf die Erlaubnis der Anlage von 
Konkurrenzunternehmungen „vertragsmäßig verzichten“, wobei er 
Literatur und Judikatur, welche solche „Verzichte* als privat- 
rechtlich und Streitigkeiten darüber als Justizsache behandeln, 
ohne Kritik zitiert ®. 
Mit aller Klarheit sagt endlich OTTO MAYER, nachdem er 
betont hat, daß die Zustimmungsvereinbarung grundsätzlich öffent- 
#2 Jahrb. XII S. 292 (vgl. oben N. 59). 
68° Komm. z. pr. Kleinbahnges. S. 152 u. S. 157 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.