Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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lich-reehtlicher Natur sei, aber zugleich privatrechtliche Neben- 
abreden damit verschmolzen sein könnten: „Privatrechtlicher Na- 
tur wird umgekehrt auch die hei solcher Gelegenheit von der 
Stadt gegebene Vertragszusage sein, keinem anderen Unternehmer 
für ein gewisses Verkehrsgebiet Geleiserecht zu verleihen“ . Das 
paßt natürlich auch auf die Zusage, keinem anderen Unternehmer 
das Recht der Benutzung der Straße zum Durchleiten von Gas 
zu verleihen, noch in eigener Regie die Gasversorgung zu be- 
treiben. Die Anerkennung der Monopolzusicherung als einer pri- 
vatrechtlichen Verpflichtung der Gemeinde ist juristisch insofern 
von Bedeutung, als von diesem Boden aus ohne weiteres die Ent- 
schädigungspflicht der Gemeinde zu begründen wäre, wenn durch 
ein Entgegenhandeln seitens der Ortspolizeibehörde (mit Zustim- 
mung des dadurch vertragsbrüchig werdenden Gemeinderats) oder 
durch eine Oktroyierung seitens des Bezirksrats die Monopolstel- 
lung verletzt würde. Sei es nun, daß diese Entsehädigung aus 
dem Titel der Vertragsverletzung, sei es, daß sie (bei Oktroy- 
ierung eines Konkurrenzrechts oder ausdrücklichem Widerruf ge- 
mäß $ 37 lit. b Straßengesetz) aus der Analogie des Enteignungs- 
rechts zu leisten wäre. 
Es braucht indes auf diese Frage nicht eingegangen zu wer- 
den, da eine Verletzung des Monopolrechts der Gasgesellschaft 
vor Ablauf der Konzession nicht im Bereiche des Wahrschein- 
lichen liegt und eine Dauer der Monopolstellung über den 1. I. 
1933 hinaus unter keinem Gesichtspunkte behauptet werden 
kann ®5, 
64 ]12 S. 203 N. 5l a. Ende. Wenn OÖ. MAyER sich dabei auf das 
Reichsgericht (U. v. 10. Juli 1905, Eisenbahnr.-Entsch. XXII S. 185) beruft, 
so ist das insofern nicht beweisend, als das RG. auch in diesem Urteil (vgl. 
oben N. 11) den ganzen Zustimmungsvertrag als privatrechtlich behandelt. 
65 Zugeben muß man, daß die notwendige Anerkennung der Monopol- 
zusage als einer privatrechtlichen Verpflichtung die reine Linie der öffent- 
lieh-rechtlichen Auffassung der Konzessionsbedingungen wieder trübt. Es 
könnte immerhin behauptet werden, die Verpflichtungen der Gasgesell- 
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