Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Gleicherweise ist privatrechtlicher Natur der Art. 12 des Ver- 
trags, durch den die Stadt anerkennt, daß das Röhrennetz mit 
seinem Zubehör Privateigentum der Gasgesellschaft sei und bleibe. 
Ob diese Erklärung Rechtsbestand hat, wird in anderem Zusam- 
menhange unter Abschnitt b Z. 1 zu erörtern sein. 
3. (Die Tragweite der Befristung des „Vertrags“ von 
1905.) 
Die Frage der Tragweite der Befristung der Konzession ist 
in gewissem Sinne ein latenter Streitpunkt zwischen Gasgesell- 
schaft und Stadtgemeinde. 
Bei unbefangener Betrachtung scheint allerdings kaum ein 
Zweifel daran möglich, daß alle Rechte der Gasgesellschaft aus 
dem „Vertrag“ mit dem 31. XII. 1932 erlöschen, derart, daß die 
Gasgesellschaft von da an nicht mehr das Recht hat, neue Rohr- 
leitungen in die Straßen zu legen und nicht mehr befugt ist, Gas 
durch die vorhandenen Röhren hindurchzuleiten, auch keinen 
Rechtsanspruch auf Neuverleihung dieses Rechtes hat, weder zu 
dem Zwecke der Gasversorgung der Stadt K., noch zum Zwecke 
der Hindurchleitung von Gas, das zur Versorgung anderer Gemein- 
den bestimmt ist, durch die öffentlichen Wege der Gemeinde K. 
Tatsächlich indes ıst ein solcher Zweifel laut geworden und 
es ist deshalb notwendig, die soeben angedeutete Auslegung gegen 
alle etwa möglichen Einwendungen sicher zu stellen. 
a) In einem Gutachten des Prof. H. REHM, welches sich das 
Gaswerk Straßburg unterm 5. März 1905 über seine Rechtsbe- 
schaft seien nicht nur öÖffentlich-rechtliche Konzessionsbedingungen, son- 
dern zugleich privatrechtliche Verpflichtungen als Gegenleistung gegen 
privatrechtliche Monopolzusage. Die Folge dieser Argumentation wäre, daß 
für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Tragweite der Verpflich- 
tungen der Gasgesellschaft auch der ordentliche Rechtsweg in Anspruch 
genommen werden könnte. Im Sinne einer wissenschaftlich vertieften Juris- 
prudenz wäre die Anerkennung dieser Argumentation indes nicht: Ein 
und dieselbe Rechtsverpflichtung als gleichzeitig publizistisch und zivili- 
stisch zu behandeln, ist ein Unding. Man muß wählen ex potiori, d. h. 
hier für die publizistische Natur entscheiden.
	        
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