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Gleicherweise ist privatrechtlicher Natur der Art. 12 des Ver-
trags, durch den die Stadt anerkennt, daß das Röhrennetz mit
seinem Zubehör Privateigentum der Gasgesellschaft sei und bleibe.
Ob diese Erklärung Rechtsbestand hat, wird in anderem Zusam-
menhange unter Abschnitt b Z. 1 zu erörtern sein.
3. (Die Tragweite der Befristung des „Vertrags“ von
1905.)
Die Frage der Tragweite der Befristung der Konzession ist
in gewissem Sinne ein latenter Streitpunkt zwischen Gasgesell-
schaft und Stadtgemeinde.
Bei unbefangener Betrachtung scheint allerdings kaum ein
Zweifel daran möglich, daß alle Rechte der Gasgesellschaft aus
dem „Vertrag“ mit dem 31. XII. 1932 erlöschen, derart, daß die
Gasgesellschaft von da an nicht mehr das Recht hat, neue Rohr-
leitungen in die Straßen zu legen und nicht mehr befugt ist, Gas
durch die vorhandenen Röhren hindurchzuleiten, auch keinen
Rechtsanspruch auf Neuverleihung dieses Rechtes hat, weder zu
dem Zwecke der Gasversorgung der Stadt K., noch zum Zwecke
der Hindurchleitung von Gas, das zur Versorgung anderer Gemein-
den bestimmt ist, durch die öffentlichen Wege der Gemeinde K.
Tatsächlich indes ıst ein solcher Zweifel laut geworden und
es ist deshalb notwendig, die soeben angedeutete Auslegung gegen
alle etwa möglichen Einwendungen sicher zu stellen.
a) In einem Gutachten des Prof. H. REHM, welches sich das
Gaswerk Straßburg unterm 5. März 1905 über seine Rechtsbe-
schaft seien nicht nur öÖffentlich-rechtliche Konzessionsbedingungen, son-
dern zugleich privatrechtliche Verpflichtungen als Gegenleistung gegen
privatrechtliche Monopolzusage. Die Folge dieser Argumentation wäre, daß
für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Tragweite der Verpflich-
tungen der Gasgesellschaft auch der ordentliche Rechtsweg in Anspruch
genommen werden könnte. Im Sinne einer wissenschaftlich vertieften Juris-
prudenz wäre die Anerkennung dieser Argumentation indes nicht: Ein
und dieselbe Rechtsverpflichtung als gleichzeitig publizistisch und zivili-
stisch zu behandeln, ist ein Unding. Man muß wählen ex potiori, d. h.
hier für die publizistische Natur entscheiden.