— 354 —
liche Straßenbehörde erteilt hat, allgemein und ohne weiteres zu
unterwerfen.
Es muß also doch betont und ausgeführt werden, daß auch
die öffentlich-rechtliche Verleihung nach völlig freiem Ermessen
erteilt oder versagt werden darf.
Nach einem allgemeinen Grundsatz des rechtsstaatlichen Ver-
waltungsrechtes findet allerdings jedes freie Ermessen seine äußer-
ste Grenze darin, daß es nicht in den Dienst unsachlicher Motive
(Haß, Rachsucht, Parteipolitik) gestellt werden oder zu grundloser
Willkür ausarten darf’. Es ist zu handhaben im Dienst der
öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der dieser anvertrauten
Interessen. Zu diesen Interessen gehört aber auch das wirtschaft-
liche Gedeihen der öffentlichen Verbände. Wenn eine nach freiem
Ermessen zu bescheidende Gebrauchserlaubnis oder Verleihung
auch lediglich deshalb abgeschlagen wird, weil das im fiskalischen
Interesse des Staates oder der Gemeinde liegt, so ist das doch im
„öffentlichen Interesse“ (im weiteren Sinn des Begriffes) geschehen
und nicht als Ermessensmißbrauch anzusehen "!.
In dieser für das Gebiet der Verleihungen und Gebrauchs-
erlaubnisse des Wasser- und Wegerechts übrigens unbestrittenen
Ansicht darf man sich nicht irre machen lassen durch die Tat-
sache, daß bei der Bescheidung von Gesuchen um echte Polizei-
erlaubnisse die Grenzen des freien Ermessens enger gezogen sind.
Dabei handelt es sich um einen obrigkeitlichen Ausspruch dar-
über, ob eine Anlage oder Betätigung die an und für sich in der
Rechtsmacht des Gesuchsstellers liegt (Bauen auf eigenem Grund,
Gewerbebetrieb mit eigenen Sachen und kraft privater Handlungs-
freiheit, Autofahren mit privatem Fahrzeug auf öffentlicher Straße
”° Vgl. Teoma im Verwaltungsarchiv 20 (1912) S. 448 ff. — FRIEDRICHS,
Das (preuß.) Polizeigesetz (1911) N. 5 zu $ 20.
”ı Teber den Begriff des öffentlichen Interesses, der besonders der
Enteignung „im Öffentlichen Interesse* zugrunde liegt, vgl. LAYEr, Prin-
zipien des Enteignungsrechts (1902) S. 176 ff. 216 f. WALTER JELLINER,
Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung (1918) S. 68 ff.