Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

usf.) polizeilich unbedenklich sei. Die Erlaubnis darf also nur 
versagt werden aus sog. polizeilichen Motiven, d. h. wenn das 
Unternehmen bestehenden Gesetzen oder Verordnungen zuwider- 
läuft oder (in dem Falle der „freien“ im Gegensatz zur „gebun- 
denen“ Erlaubnis) sonst geeignet ist „die gute Ordnung des Ge- 
meinwesens“ zu stören ”?., 
Nun schließt gewiß jede Gebrauchserlaubnis oder Verleihung 
des öffentlichen Wegrechts materiell eine Polizeierlaubnis in sich. 
Denn da die Polizeibehörde über dem geordneten Gemeingebrauch 
zu wachen und jede Störung von ihm fernzuhalten hat, ist jedes 
Gesuch um Verleihung oder Gebrauchserlaubnis auch unter echten 
wegepolizeilichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu be- 
handeln. Aber es handelt sich doch immer um mehr, als um 
eine bloße Polizeierlaubnis.. Denn die Rechtsmacht zu dem, um 
was der Gesuchsteller nachsucht, hat er ja gerade nicht, weil es 
über den freien Gemeingebrauch hinausgeht. Er wird durch die 
Verweigerung in seiner bestehenden rechtlichen und natürlichen 
Freiheit nicht beschränkt, sondern erstrebt eine Erweiterung seiner 
Rechtsmacht, um die er nur bitten kann. Sie kann ihm deshalb 
zwar nicht willkürlich, aber aus völlig freiem Ermessen minde- 
stens insolange verweigert werden, als nicht der Wegeunterhal- 
tungspflichtige (und ev. der Wegeeigentümer) aus freien Stücken 
seine Zustimmung dazu erteilt hat”?, ja sogar dann, wenn dies 
geschehen ist. 
Wohl zu unterscheiden von der Begründung einer Sonder- 
nutzung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem In- 
haber einer solchen Sondernutzung im Einzelfall die erforderliche 
polizeiliche Erlaubnis zu Aufgrabungen, Anbringung von Steig- 
leitungen u. dergl. zu erteilen ist. Hier sind natürlich lediglich 
polizeiliche Gesichtspunkte statthaft. Es darf deshalb die Erlaub- 
nis nur versagt werden aus polizeilichen Gründen der Sicherheit 
  
— m 
2 Vgl. FLEINER, Institutionen S. 377 #. 
3 Vgl. dazu Pr. OVG., Entsch. 35 S. 27 £.
	        
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