usf.) polizeilich unbedenklich sei. Die Erlaubnis darf also nur
versagt werden aus sog. polizeilichen Motiven, d. h. wenn das
Unternehmen bestehenden Gesetzen oder Verordnungen zuwider-
läuft oder (in dem Falle der „freien“ im Gegensatz zur „gebun-
denen“ Erlaubnis) sonst geeignet ist „die gute Ordnung des Ge-
meinwesens“ zu stören ”?.,
Nun schließt gewiß jede Gebrauchserlaubnis oder Verleihung
des öffentlichen Wegrechts materiell eine Polizeierlaubnis in sich.
Denn da die Polizeibehörde über dem geordneten Gemeingebrauch
zu wachen und jede Störung von ihm fernzuhalten hat, ist jedes
Gesuch um Verleihung oder Gebrauchserlaubnis auch unter echten
wegepolizeilichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu be-
handeln. Aber es handelt sich doch immer um mehr, als um
eine bloße Polizeierlaubnis.. Denn die Rechtsmacht zu dem, um
was der Gesuchsteller nachsucht, hat er ja gerade nicht, weil es
über den freien Gemeingebrauch hinausgeht. Er wird durch die
Verweigerung in seiner bestehenden rechtlichen und natürlichen
Freiheit nicht beschränkt, sondern erstrebt eine Erweiterung seiner
Rechtsmacht, um die er nur bitten kann. Sie kann ihm deshalb
zwar nicht willkürlich, aber aus völlig freiem Ermessen minde-
stens insolange verweigert werden, als nicht der Wegeunterhal-
tungspflichtige (und ev. der Wegeeigentümer) aus freien Stücken
seine Zustimmung dazu erteilt hat”?, ja sogar dann, wenn dies
geschehen ist.
Wohl zu unterscheiden von der Begründung einer Sonder-
nutzung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem In-
haber einer solchen Sondernutzung im Einzelfall die erforderliche
polizeiliche Erlaubnis zu Aufgrabungen, Anbringung von Steig-
leitungen u. dergl. zu erteilen ist. Hier sind natürlich lediglich
polizeiliche Gesichtspunkte statthaft. Es darf deshalb die Erlaub-
nis nur versagt werden aus polizeilichen Gründen der Sicherheit
— m
2 Vgl. FLEINER, Institutionen S. 377 #.
3 Vgl. dazu Pr. OVG., Entsch. 35 S. 27 £.