Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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nachdem man das Vorliegen eines -privatrechtlichen Mietvertrags 
annimmt oder verneint. 
Die Rechtsfolgen dieser Auslegung wären verschieden, je 
&. Nimmt man an, daß ein privatrechtlicher Mietvertrag vor- 
liegt, so wäre die Folge dieser Auslegung für die Stadtgemeinde 
nur in bescheidenem Maße nachteilig, denn es griffe hier die 
zwingende Vorsehrift des $ 567 Satz 1 BGB. Platz: 
„Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre 
geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Teil das Mietsverhält- 
nis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.“ 
Die Stadt könnte sich also, da der Vertrag am 1. April 1907 
in Kraft getreten ist, durch Kündigung auf 30. Juni 1937 von der 
Verpflichtung lösen. 
ß. Wenn dagegen, wie das im badischen Rechte geboten ist, 
die Gasgesellschaft durch den „Vertrag“ im Hauptpunkte (und 
abgesehen von der Monopolberechtigung, deren Befristung ja 
außer Frage steht) keine Privatrechtsansprüche erworben hat, so 
fehlt es an einer gleichartigen hilfreichen Gesetzesbestimmung des 
öffentlichen Rechts. 
Dennoch müßte die Stadtgemeinde keineswegs unter allen 
Umständen und für alle Zeiten das Leitungsrecht der Gasgesell- 
schaft dulden. Es dürfte ihr nicht schwer fallen nachzuweisen, 
daß nach Ablauf der Frist öffentliche Interessen einen Widerruf 
der leichtsinnigerweise unbeschränkt erteilten Verleihung erforder- 
lich machen, und mit dieser Begründung könnte sie beim Bezirks- 
rat den Widerruf gemäß $ 37 lit. b Str.Ges. beantragen. Der 
Bezirksrat hätte dabei den Begriff des „öffentlichen Interesses“ 
unbedenklich im weiteren Sinne zu interpretieren, also unter Ein- 
schluß des öffentlichen Interesses an der Prosperität der Gemeinde- 
finanzen. 
Allerdings wäre dann die Gemeinde einer zivilrechtlichen 
Klage auf Entschädigung ausgesetzt ($ 37 lit. b am Ende), deren 
Ausgang zweifelhaft wäre. Aller Voraussicht nach würden sich
	        
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