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nachdem man das Vorliegen eines -privatrechtlichen Mietvertrags
annimmt oder verneint.
Die Rechtsfolgen dieser Auslegung wären verschieden, je
&. Nimmt man an, daß ein privatrechtlicher Mietvertrag vor-
liegt, so wäre die Folge dieser Auslegung für die Stadtgemeinde
nur in bescheidenem Maße nachteilig, denn es griffe hier die
zwingende Vorsehrift des $ 567 Satz 1 BGB. Platz:
„Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre
geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Teil das Mietsverhält-
nis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.“
Die Stadt könnte sich also, da der Vertrag am 1. April 1907
in Kraft getreten ist, durch Kündigung auf 30. Juni 1937 von der
Verpflichtung lösen.
ß. Wenn dagegen, wie das im badischen Rechte geboten ist,
die Gasgesellschaft durch den „Vertrag“ im Hauptpunkte (und
abgesehen von der Monopolberechtigung, deren Befristung ja
außer Frage steht) keine Privatrechtsansprüche erworben hat, so
fehlt es an einer gleichartigen hilfreichen Gesetzesbestimmung des
öffentlichen Rechts.
Dennoch müßte die Stadtgemeinde keineswegs unter allen
Umständen und für alle Zeiten das Leitungsrecht der Gasgesell-
schaft dulden. Es dürfte ihr nicht schwer fallen nachzuweisen,
daß nach Ablauf der Frist öffentliche Interessen einen Widerruf
der leichtsinnigerweise unbeschränkt erteilten Verleihung erforder-
lich machen, und mit dieser Begründung könnte sie beim Bezirks-
rat den Widerruf gemäß $ 37 lit. b Str.Ges. beantragen. Der
Bezirksrat hätte dabei den Begriff des „öffentlichen Interesses“
unbedenklich im weiteren Sinne zu interpretieren, also unter Ein-
schluß des öffentlichen Interesses an der Prosperität der Gemeinde-
finanzen.
Allerdings wäre dann die Gemeinde einer zivilrechtlichen
Klage auf Entschädigung ausgesetzt ($ 37 lit. b am Ende), deren
Ausgang zweifelhaft wäre. Aller Voraussicht nach würden sich