— 361 —
zwar derart, daß allein der Wille der Gemeinde (Gesamtbefristung)
als deutlich erklärt gelten kann, nicht dagegen der Wille
der Gasgesellschaft (sofern er wirklich auf Erwerbung eines un-
befristeten Nutzungsrechts und bloße Befristung der „Alleinig-
keit“ gegangen sein sollte). Es läge dann ein sog. latenter Dis-
sens vor”®. Was daraus für juristische Folgerungen zu ziehen
wären, kann unerörtert bleiben, denn sie wären auf alle Fälle für
die Gasgesellschaft so ungünstig, daß sie im Streitfalle nicht dar-
auf abheben würde.
Wenn und insoweit der „Vertrag“ in seinem Hauptpunkte
als öffentlich-rechtliche Konzession aufgefaßt wird, liegt die Sache
nicht anders. Ein obrigkeitlicher Akt ist, wenn sein Wortlaut
einem Zweifel Raum läßt (was in thesi zudem nur sehr gezwungen
behauptet werden kann) danach auszulegen, was die Behörde
mutmaßlich gewollt hat, d. h. unser Vertrag hat als im Ganzen
befristet zu gelten. Dagegen könnte die Gasgesellschaft allerdings
äußerstenfalls einwenden, es handle sich hier um einen Verwal-
tungsakt auf Antrag und Unterwerfung, der nur insoweit fehler-
los zustandekomme, als er das Beantragte konzediere. Sie habe
aber etwas anderes beantragt, als ihr nach Absicht und Wort-
laut konzediert sei, nämlich unbefristete Nutzung und Befristung
nur des Monopols. Mit dieser Behauptung könnte die Gasgesell-
schaft aber höchstens erreichen, daß das Bürgermeisteramt die
ganze Konzession als fehlerhaft zurücknimmt. Das liegt gewiß
nicht in ihrem Interesse.
Das Ergebnis dieser Erörterungen ist, daß die Gasgesell-
schaft vom 1. Januar 1933 an nicht mehr befugt ist, Gas durch
das Röhrennetz zu leiten oder gar neue Röhren usf. zu legen und
auch keinerlei Rechtsanspruch auf Neu-Verleihung dieser Befug-
nis hat.
Die einzige Ausnahme von diesem Satze kann in Art. 14 ge-
”» Vgl. BGB. $$ 139, 155 und v. Taur, Der allgemeine Teil des deut-
schen bürgerlichen Rechts, Bd. II (1914) S. 483 ff.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 2. 24