Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 363 ° — 
bestimmt, dem wirtschaftlichen Zweck des Gaswerkes zu dienen, 
das auf einem gleichfalls im Eigentum der Gasgesellschaft stehen- 
den Grundstück angelegt ist. Eine Trennung der Gasfabrik von 
dem Leitungsnetz würde den wirtschaftlichen Wert eines jeden 
Teiles herabsetzen, keineswegs aber die ökonomische Verwertbar- 
keit®® aufheben. Das Leitungsnetz könnte von einer anderen 
Gaserzeugungsstätte aus gespeist, die Gasfabrik mit einem anderen 
Leitungsnetz verbunden werden. Das Leitungsnetz ist somit kein 
„wesentlicher Bestandteil“ des Gaswerkes ım Sinne des $ 93 BGB. 
und vermag Gegenstand besonderer Rechte zu sein. Wohl aber 
ist es ein „Zubehör“ des Gaswerkes im Sinne des $ 97 BGB. Zu- 
behörstücke gelten im Zweifel als mitveräußert, wenn die Haupt- 
sache veräußert wird (BGB. 88 314, 926), die Parteien können 
aber — anders als bei den wesentlichen Bestandteilen — Gegen- 
teiliges vereinbaren, insbesondere kann der Eigentümer des Gas- 
werkgrundstücks das Röhrennetz rechtswirksam verkaufen. 
Einer Betrachtung bedarf auch das Verhältnis des Leitungs- 
netzes mit seinen Zubehörden zu den städtischen Straßengrund- 
stücken. 
Man wird nicht zweifeln können, daß das Leitungsnetz mit den 
Straßengrundstücken „fest verbunden “ ist im Sinne des $ 94 BGB. und 
fragen müssen, ob es nicht etwa demnach als „wesentlicher Bestand- 
leil“ der Straßengrundstücke zu gelten habe, welche kraft zwin- 
genden Rechts (BGB. $ 93) nicht Gegenstand besonderer Rechte 
sein können®l. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, 
ob der die Stadt in ungewöhnlicher Weise benachteiligende ® 
90 Vgl. RIEZLER in Staudingers Kommentar z. BGB I N. 1 zu $ 9, 
7./8. Aufl. S. 353. — A. A. in einem Steuerprozeß d. U. d. Reichsger. v. 
31. XII. 1896 Bd. 39 S. 204 ff.; s. auch Bd. 48 S. 267 und FLEINER S$. 356 
N. 51. — S, dagegen pr. OVG. v. 30. Juni 1910 nach der kurzen Mitteilung 
im pr. Verw.Bl. 34 S. 95; bad. Verwaltgs.GH. U. v. 22. I. 1917 in Zeitschr. 
f. bad. V. 1917 8. 75. 
sı Vgl. RIEZLER a. a. OÖ. N. 6 zu $ 9. 
s2 Regelmäßig wird in derartigen Verträgen ausgesprochen, daß die 
24.*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.