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bestimmt, dem wirtschaftlichen Zweck des Gaswerkes zu dienen,
das auf einem gleichfalls im Eigentum der Gasgesellschaft stehen-
den Grundstück angelegt ist. Eine Trennung der Gasfabrik von
dem Leitungsnetz würde den wirtschaftlichen Wert eines jeden
Teiles herabsetzen, keineswegs aber die ökonomische Verwertbar-
keit®® aufheben. Das Leitungsnetz könnte von einer anderen
Gaserzeugungsstätte aus gespeist, die Gasfabrik mit einem anderen
Leitungsnetz verbunden werden. Das Leitungsnetz ist somit kein
„wesentlicher Bestandteil“ des Gaswerkes ım Sinne des $ 93 BGB.
und vermag Gegenstand besonderer Rechte zu sein. Wohl aber
ist es ein „Zubehör“ des Gaswerkes im Sinne des $ 97 BGB. Zu-
behörstücke gelten im Zweifel als mitveräußert, wenn die Haupt-
sache veräußert wird (BGB. 88 314, 926), die Parteien können
aber — anders als bei den wesentlichen Bestandteilen — Gegen-
teiliges vereinbaren, insbesondere kann der Eigentümer des Gas-
werkgrundstücks das Röhrennetz rechtswirksam verkaufen.
Einer Betrachtung bedarf auch das Verhältnis des Leitungs-
netzes mit seinen Zubehörden zu den städtischen Straßengrund-
stücken.
Man wird nicht zweifeln können, daß das Leitungsnetz mit den
Straßengrundstücken „fest verbunden “ ist im Sinne des $ 94 BGB. und
fragen müssen, ob es nicht etwa demnach als „wesentlicher Bestand-
leil“ der Straßengrundstücke zu gelten habe, welche kraft zwin-
genden Rechts (BGB. $ 93) nicht Gegenstand besonderer Rechte
sein können®l. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab,
ob der die Stadt in ungewöhnlicher Weise benachteiligende ®
90 Vgl. RIEZLER in Staudingers Kommentar z. BGB I N. 1 zu $ 9,
7./8. Aufl. S. 353. — A. A. in einem Steuerprozeß d. U. d. Reichsger. v.
31. XII. 1896 Bd. 39 S. 204 ff.; s. auch Bd. 48 S. 267 und FLEINER S$. 356
N. 51. — S, dagegen pr. OVG. v. 30. Juni 1910 nach der kurzen Mitteilung
im pr. Verw.Bl. 34 S. 95; bad. Verwaltgs.GH. U. v. 22. I. 1917 in Zeitschr.
f. bad. V. 1917 8. 75.
sı Vgl. RIEZLER a. a. OÖ. N. 6 zu $ 9.
s2 Regelmäßig wird in derartigen Verträgen ausgesprochen, daß die
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