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Art. 12 des Vertrags, durch welchen sich die Gasgesellschaft das
Eigentum am Rohrnetz vorbehält, rechtswirksam ist oder nicht.
Angesichts der wenig glücklichen Bestimmungen des BGB.
über diesen Gegenstand und der bei der Auslegung dieser Be-
stimmungen hervorgetretenen Meinungsverschiedenheiten sind drei
Ansichten möglich:
&. Man kann annehmen, daß die Röhren „nur zu einem vor-
übergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind“ ;
nämlich zu dem Zwecke der Ausnutzung der Konzession, welche
eine befristete ist. Dann sind sie gemäß der Ausnahmebestim-
mung in $ 95 Abs. 1 BGB. keine Bestandteile der Straßengrund-
stücke trotz ihrer festen Verbindung mit diesen.
Diese Ansicht ist vertretbar. Es ist ihr aber entgegenzu-
halten, daß der Zweck der Gasversorgung der Stadt (durch wen
immer) als ein dauernder zu denken ist und daß in solchen Fällen
niemals die Absicht besteht, die Gasröhren ım Ganzen wieder
herauszunehmen, weil sich das nıcht lohnt. Die Röhren sind also
trotz der Befristung der Konzession zu einem dauernden Zwecke
eingelegt: zunächst um der Ausnützung der erteilten Konzession
zu dienen, sodann um der Ausnützung einer künftig erhofften
Konzession oder den Zwecken einer anderen Gasunternehmung zu
dienen, an die das Röhrennetz verkauft wird.
ß. Nimmt man an, die Röhren seien zu einem dauernden
Zwecke mit den Straßengrundstücken verbunden, so sind sie nach
der Ausnahmebestimmung des $ 95 Abs. 1 S. 2 dennoch keine
wesentlichen Bestandteile der Straße geworden, wenn die Verbin-
dung erfolgt ist „in Ausübung eines Rechts an einem fremden
Grundstück“. Ob im Streitfalle die entscheidenden Behörden diese
Leitungen nach Ablauf der Konzessionsdauer in das Eigentum der Stadt
übergehen. So z. B. auch in dem Vertrag zwischen der Stadt Straßburg
und dem Gaswerk Straßburg. Einen solchen Eigentumsübergang muß man
geradezu als verkehrsüblich gewollt unterstellen, wenn ein derartiger Ver-
trag über den Punkt schweigt. Im vorliegenden Fall hat sich die Stadt
nun aber die gegenteilige ausdrückliche Stipulation abgewinnen lassen.