Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 364 — 
Art. 12 des Vertrags, durch welchen sich die Gasgesellschaft das 
Eigentum am Rohrnetz vorbehält, rechtswirksam ist oder nicht. 
Angesichts der wenig glücklichen Bestimmungen des BGB. 
über diesen Gegenstand und der bei der Auslegung dieser Be- 
stimmungen hervorgetretenen Meinungsverschiedenheiten sind drei 
Ansichten möglich: 
&. Man kann annehmen, daß die Röhren „nur zu einem vor- 
übergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind“ ; 
nämlich zu dem Zwecke der Ausnutzung der Konzession, welche 
eine befristete ist. Dann sind sie gemäß der Ausnahmebestim- 
mung in $ 95 Abs. 1 BGB. keine Bestandteile der Straßengrund- 
stücke trotz ihrer festen Verbindung mit diesen. 
Diese Ansicht ist vertretbar. Es ist ihr aber entgegenzu- 
halten, daß der Zweck der Gasversorgung der Stadt (durch wen 
immer) als ein dauernder zu denken ist und daß in solchen Fällen 
niemals die Absicht besteht, die Gasröhren ım Ganzen wieder 
herauszunehmen, weil sich das nıcht lohnt. Die Röhren sind also 
trotz der Befristung der Konzession zu einem dauernden Zwecke 
eingelegt: zunächst um der Ausnützung der erteilten Konzession 
zu dienen, sodann um der Ausnützung einer künftig erhofften 
Konzession oder den Zwecken einer anderen Gasunternehmung zu 
dienen, an die das Röhrennetz verkauft wird. 
ß. Nimmt man an, die Röhren seien zu einem dauernden 
Zwecke mit den Straßengrundstücken verbunden, so sind sie nach 
der Ausnahmebestimmung des $ 95 Abs. 1 S. 2 dennoch keine 
wesentlichen Bestandteile der Straße geworden, wenn die Verbin- 
dung erfolgt ist „in Ausübung eines Rechts an einem fremden 
Grundstück“. Ob im Streitfalle die entscheidenden Behörden diese 
Leitungen nach Ablauf der Konzessionsdauer in das Eigentum der Stadt 
übergehen. So z. B. auch in dem Vertrag zwischen der Stadt Straßburg 
und dem Gaswerk Straßburg. Einen solchen Eigentumsübergang muß man 
geradezu als verkehrsüblich gewollt unterstellen, wenn ein derartiger Ver- 
trag über den Punkt schweigt. Im vorliegenden Fall hat sich die Stadt 
nun aber die gegenteilige ausdrückliche Stipulation abgewinnen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.