Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 368 — 
abkauft. Die Röhren aus der Straße zu nehmen, würde sich da- 
gegen voraussichtlich nicht lohnen. Die Kosten der Aufgrabung, 
der Wiederherstellung der Straßendecke, des Abtransportes würden 
den Wert des dadurch gewonnenen Altmaterials weit übersteigen. 
Die Gasgesellschaft würde also, wenn ihr die Konzession nicht 
verlängert wird, bestrebt sein, das Röhrennetz an die Stadtge- 
meinde oder deren neuen Konzessionär zu verkaufen. Zwingen 
zum Ankauf kann sie die Stadtgemeinde aber nicht; auch nicht 
unter Berufung auf $ 226 BGB., denn Ablehnung einer Verkaufs- 
offerte ist nicht „Ausübung eines Rechts“ und deshalb immer 
statthaft, selbst wenn sie dem Verkaufslustigen unwirtschaftlich 
und schikanös erscheint. Mißlingt der Gesellschaft der Verkauf, 
so wird sie die Röhren liegen lassen und das Eigentum schließ- 
lich verlieren”, sei es durch Verzicht, sei es durch-allmählichen 
Untergang der Sache infolge Verrostens. Keineswegs kann sie 
aus dem Eigentum das Recht folgern, auch fernerhin Gas durch 
die Röhren zu leiten, denn dieses Recht ist eben befristet. Auch 
ein Grunddienstbarkeitsberechtigter könnte daraus, daß die ihm 
gehörige Wasserleitung noch besteht, nicht das Recht ableiten, 
auch noch nach Erlöschen der Grunddienstbarkeit Wasser über 
das fremde Grundstück zu leiten. 
Ueberhaupt das ganze Recht, Gasröhren in den städtischen 
Grundstücken „zu unterhalten“, ist durch den Art. 1 des „Ver- 
trags“ befristet und erlischt mit dem 31. Dezember 1932. Das 
führt nun zu der Frage, was für Ansprüche die Stadtgemeinde 
ihrerseits gegen die Gasgesellschaft geltend machen kann. 
Dem Jus tollendi der Gasgesellschaft entspricht an und für 
sich das Recht der Stadtgemeinde, ihrerseits die Wegnahme zu 
fordern. Da indes kein verständiger wirtschaftlicher Zweck er- 
sichtlich ist, aus dem heraus die Wegnahme gefordert werden 
könnte, so wäre dieses Recht nicht ohne Schikane (BGB. $ 226) 
% GIERKE, Sachenrecht S. 523 f. — Vgl. auch BGB, $S$ 193, 194 (Ver- 
jährung). 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.