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abkauft. Die Röhren aus der Straße zu nehmen, würde sich da-
gegen voraussichtlich nicht lohnen. Die Kosten der Aufgrabung,
der Wiederherstellung der Straßendecke, des Abtransportes würden
den Wert des dadurch gewonnenen Altmaterials weit übersteigen.
Die Gasgesellschaft würde also, wenn ihr die Konzession nicht
verlängert wird, bestrebt sein, das Röhrennetz an die Stadtge-
meinde oder deren neuen Konzessionär zu verkaufen. Zwingen
zum Ankauf kann sie die Stadtgemeinde aber nicht; auch nicht
unter Berufung auf $ 226 BGB., denn Ablehnung einer Verkaufs-
offerte ist nicht „Ausübung eines Rechts“ und deshalb immer
statthaft, selbst wenn sie dem Verkaufslustigen unwirtschaftlich
und schikanös erscheint. Mißlingt der Gesellschaft der Verkauf,
so wird sie die Röhren liegen lassen und das Eigentum schließ-
lich verlieren”, sei es durch Verzicht, sei es durch-allmählichen
Untergang der Sache infolge Verrostens. Keineswegs kann sie
aus dem Eigentum das Recht folgern, auch fernerhin Gas durch
die Röhren zu leiten, denn dieses Recht ist eben befristet. Auch
ein Grunddienstbarkeitsberechtigter könnte daraus, daß die ihm
gehörige Wasserleitung noch besteht, nicht das Recht ableiten,
auch noch nach Erlöschen der Grunddienstbarkeit Wasser über
das fremde Grundstück zu leiten.
Ueberhaupt das ganze Recht, Gasröhren in den städtischen
Grundstücken „zu unterhalten“, ist durch den Art. 1 des „Ver-
trags“ befristet und erlischt mit dem 31. Dezember 1932. Das
führt nun zu der Frage, was für Ansprüche die Stadtgemeinde
ihrerseits gegen die Gasgesellschaft geltend machen kann.
Dem Jus tollendi der Gasgesellschaft entspricht an und für
sich das Recht der Stadtgemeinde, ihrerseits die Wegnahme zu
fordern. Da indes kein verständiger wirtschaftlicher Zweck er-
sichtlich ist, aus dem heraus die Wegnahme gefordert werden
könnte, so wäre dieses Recht nicht ohne Schikane (BGB. $ 226)
% GIERKE, Sachenrecht S. 523 f. — Vgl. auch BGB, $S$ 193, 194 (Ver-
jährung).