Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ausübbar. Es kommt hinzu, daß die Wegnalıme infolge der Auf- 
grabungen den Gemeingebrauch stören würde. 
Zur Gasleitung benutzen könnte die Stadtgemeinde die Röhren 
natürlich auch ihrerseits nicht, es sei denn, daß es ihr die Gas- 
gesellschaft erlaubt oder ihr das Röhrennetz verkauft. Wiederum 
aber kann die Gasgesellschaft zu diesem Verkauf nicht ge- 
zwungen werden. 
Praktisch wird die Sache also darauf herauslaufen, daß die 
“ Gasgesellschaft einen Verkauf, die Stadtgemeinde einen Ankauf 
des Röhrennetzes wünschen muß. Der Art. 12 des Vertrags hat 
also, sofern er als rechtsgültig erachtet wird, für die Stadt die 
nachteilige Folge, daß sie nach Ablauf der Konzession für den 
Ankauf des Röhrennetzes eine gewisse Geldaufwendung wird 
machen müssen, es-sei denn, daß sie von jeglicher Gasversorgung 
der Gemeinde absehen will. 
Angesichts dieser rechtlichen und wirtschaftlichen Tatsachen 
braucht nicht ausführlich darauf eingegangen zu werden, ob und 
welche Modifikationen das entwickelte Rechtsverhältnis dadurch 
etwa erfährt, daß die Grundstücke, in denen die Röhren liegen, 
öffentliche Straßen sind; daß die Straßenbeleuchtung im öffent- 
lichen Interesse keine Unterbrechung erleiden darf und daß die 
gesamte Gasversorgung sich als eine Art gemeinnütziger öffent- 
licher Anstalt darstellt. 
Selbstverständlich müßte die Gasgesellschaft, wenn sie trotz 
der Unwirtschaftlichkeit dieses Beginnens ihr Jus tollendi geltend 
machen wollte, zu jeder Einzelaufgrabung die Genehmigung der 
Ortspolizeibehörde einholen und sich damit abfinden, daß ihr diese 
aus Gründen des öffentlichen Verkehrs immer nur streckenweise 
und mit Unterbrechungen erteilt werden könnte. Und selbstver- 
ständlich ist es eine Pflicht (eine sog. Selbstverwaltungslast) der 
Gemeinde, schon vor Ablauf der Konzession irgendwie dafür zu 
sorgen, daß die öffentliche Straßenbeleuchtung keine Unterbrechung 
erfährt 9. 
»ı Vgl. Straßenges. $ 25 Abs. 2.
	        
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