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ausübbar. Es kommt hinzu, daß die Wegnalıme infolge der Auf-
grabungen den Gemeingebrauch stören würde.
Zur Gasleitung benutzen könnte die Stadtgemeinde die Röhren
natürlich auch ihrerseits nicht, es sei denn, daß es ihr die Gas-
gesellschaft erlaubt oder ihr das Röhrennetz verkauft. Wiederum
aber kann die Gasgesellschaft zu diesem Verkauf nicht ge-
zwungen werden.
Praktisch wird die Sache also darauf herauslaufen, daß die
“ Gasgesellschaft einen Verkauf, die Stadtgemeinde einen Ankauf
des Röhrennetzes wünschen muß. Der Art. 12 des Vertrags hat
also, sofern er als rechtsgültig erachtet wird, für die Stadt die
nachteilige Folge, daß sie nach Ablauf der Konzession für den
Ankauf des Röhrennetzes eine gewisse Geldaufwendung wird
machen müssen, es-sei denn, daß sie von jeglicher Gasversorgung
der Gemeinde absehen will.
Angesichts dieser rechtlichen und wirtschaftlichen Tatsachen
braucht nicht ausführlich darauf eingegangen zu werden, ob und
welche Modifikationen das entwickelte Rechtsverhältnis dadurch
etwa erfährt, daß die Grundstücke, in denen die Röhren liegen,
öffentliche Straßen sind; daß die Straßenbeleuchtung im öffent-
lichen Interesse keine Unterbrechung erleiden darf und daß die
gesamte Gasversorgung sich als eine Art gemeinnütziger öffent-
licher Anstalt darstellt.
Selbstverständlich müßte die Gasgesellschaft, wenn sie trotz
der Unwirtschaftlichkeit dieses Beginnens ihr Jus tollendi geltend
machen wollte, zu jeder Einzelaufgrabung die Genehmigung der
Ortspolizeibehörde einholen und sich damit abfinden, daß ihr diese
aus Gründen des öffentlichen Verkehrs immer nur streckenweise
und mit Unterbrechungen erteilt werden könnte. Und selbstver-
ständlich ist es eine Pflicht (eine sog. Selbstverwaltungslast) der
Gemeinde, schon vor Ablauf der Konzession irgendwie dafür zu
sorgen, daß die öffentliche Straßenbeleuchtung keine Unterbrechung
erfährt 9.
»ı Vgl. Straßenges. $ 25 Abs. 2.