Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Zusammenfassung. 
Damit sind, soweit sich das beim gegenwärtigen Stand der 
Sache übersehen läßt, alle Rechtsbeziehungen erörtert, die sich 
aus dem Abschluß des „Vertrags“ vom Jahre 1905 (für sich alleın 
genommen) ergeben, und kann das Resultat der bisherigen Er- 
örterungen zusammengefaßt werden. 
1. Der sog. „Vertrag“ ist eine Öffentlich-rechtliche Konzes- 
sion. Auch durch die Vereinbarung zwischen Stadtgemeinde und 
Gasgesellschaft hat die letztere keine privatrechtlichen Ansprüche 
hinsichtlich der öffentlichen Straßen erworben. Demnach sind 
auch die Verpflichtungen der Gasgesellschaft lediglich als öffent- 
lich-rechtliche „Bedingungen“ der Konzession aufzufassen. 
a) Bis zum Erlöschen der Konzession muß die Stadtgemeinde 
der Gasgesellschaft die Versorgung der Stadt mit Gas in bis- 
heriger Weise gestatten. Aeußerstenfalls könnte aus besonderen 
Gründen, die indes nicht vorzuliegen scheinen, eine Untersagung 
gemäß $ 5l GewO. gegen volle Entschädigung in Geld herbei- 
geführt werden. Das würde alle Rechte der Gasgesellschaft zum 
Erlöschen bringen, denn nach Art. 13 des Vertrages darf die 
Grasgesellschaft nur das auf dem gegenwärtig benutzten Grund- 
stück erzeugte Gas durch die städtischen Straßen leiten. 
Würde die Stadtgemeinde ihre auf privatrechtlicher Zusage 
beruhende Verpflichtung, der Gasgesellschaft das alleinige 
Recht der Gasversorgung zu überlassen, verletzen, so könnte die 
Gasgesellschaft hiergegen die Hilfe der ordentlichen Gerichte an- 
rufen. 
Im übrigen aber sind die ordentlichen Gerichte unzuständig 
zur Entscheidung von Streitigkeiten über die beiderseitigen aus 
dem „Vertrag“ folgenden Rechte und Pflichten. 
Insbesondere kann die Stadtgemeinde jedem Versuch der 
Gasgesellschaft, die Gasfabrik abzubauen, um demnächst das für 
K. benötigte Gas von außerhalb zu liefern, in der Weise ent-
	        
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