Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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gegentreten, daß die Ortspolizeibehörde entsprechende polizeiliche 
Gebote und Verbote erläßt, gegen welche lediglich Beschwerde 
und weitere Beschwerde oder verwaltungsgerichtliche Klage zu- 
lässig wären. Gegen hartnäckige Verletzung der Konzessionsbe- 
dingungen könnte die Gemeinde in der Weise vorgehen, daß sie 
ein Verfahren auf Konzessionsentziehung gemäß $ 37 Straßenges. 
in Gang bringt. 
Allen Versuchen der Gasgesellschaft, Feststellungs- oder 
Leistungsklagen bei den ordentlichen Gerichten anzustrengen, könnte 
die Stadtgemeinde die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges 
entgegensetzen. 
b) Nach dem 31. Dezember 1932 hat die Stadtgemeinde vor 
allem das Recht, der Gasgesellschaft jede weitere Röhrenlegung 
und jedes weitere Durchleiten von Gas zu verbieten und dieses 
Verbot durch die Ortspolizeibehörde mittels polizeilicher Ver- 
fügungen und Zwangsmaßregeln durchsetzen zu lassen. 
Hiergegen hat die Gasgesellschaft lediglich den Rechtsbehelf 
der Verwaltungsbeschwerde. Einem Versuch der Klage vor den 
ordentlichen Gerichten würde die Stadtgemeinde insoweit, als die 
Klage sich auf den Inhalt des „Vertrags“ von 1905 oder auf ein 
angebliches Recht auf Konzessionsverlängerung beruft, die Einrede 
der Unzulässigkeit des Rechtswegs, insoweit als sie das Bestehen 
eines Privatrechtsanspruchs anderen Ursprungs behauptet, die 
Einrede der Unbegründetheit dieses Anspruchs mit Erfolg ent- 
gegensetzen. 
Im übrigen wird die Stadtgemeinde, ev. schon vor dem 31. De- 
zember 1932 die Behauptung aufstellen und nötigenfalls zum 
Gegenstand einer Feststellungsklage machen können, dab sie im 
Hinblick auf den zwingenden Charakter des $ 93 BGB. trotz des 
Art. 12 des Vertrags Eigentümerin der Gasröhren (als wesent- 
licher Bestandteile der Straßengrundstücke) sei. Dringt die Stadt 
mit dieser Behauptung (deren Richtigkeit der Gutachter lediglich 
durch Zeugnisse aus Literatur und Judikatur, nicht aber aus
	        
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