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bürgschaftsähnliche Haftung? der Mitglieder verfolgende Ver-
band.
Besser hätte man den Begriff Genossenschaft für diese Ver-
einigungen überhaupt nicht verwendet, sondern dieselben als Kor-
porationen mit Gegenseitigkeitszwecken oder wie in Frankreich
als societes cooperatives* bezeichnet. WALDECKER zeigt in der
Einleitung (S. 7 fi.) wie der Begriff Genossenschaft für die Ko-
operativverbände ursprünglich nicht gebraucht wurde, sondern wie
dieselben als „Assoziationen“ und ähnlich benannt wurden. Nicht
uninteressant sind auch die auf die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
nossenschaften vor deren erster gesetzlichen Regelung bezüglichen
Ausführungen (S. 14—30).
Viele werden nach DEUMERs Arbeit über das Recht der eingetr.
Genossenschaften (1912) das Erscheinen eines „Lehrbuchs“ über diese
Spezialmaterie nicht erwartet haben. So drücken K. LEHMANN in der
Jur. Wochenschrift und DEUMER in der Literaturzeitung ihre Ver-
wunderung über die Veröffentlichung eines eine so umgrenzte Materie
betreffenden Lehrbuches aus. M. E. hätte trotz des engumschrie-
benen Arbeitsfeldes aus dem Thema viel Anregendes herausgeholt
werden können. Wenn WALDECKER den in der modernen Lehre
von den juristischen Personen insbesondere von ZITELMANN,
MEURER, HÖLDER, BINDER, STAMMLER, MICHOUD, SALEILLES
u. a. aufgeworfenen Problemen nachgegangen wäre, so hätte die
vorliegende Arbeit trotz ihres beschränkten Rahmens den Titel
„Lehrbuch“ mit Recht getragen. Im Gegensatz zu seiner Unter-
suchung über den Begriff der Korperation des öffentlichen Rechts
(1913) beschäftigt sich W. aber nicht mit den allgemeinen, ins-
besondere von zivilistischer Seite in neuerer Zeit so gründlich
untersuchten Begriffen, wie z. B. jenem des Rechtssubjekts, des
subjektiven Rechts und der juristischen Person überhaupt. Er
® Dazu WALDEOCKER a. a. O. S. 86 u. 140.
* Dazu MıcHuouv, La Theorie de la Personnalite morale II (1909)
S. 430, 431.