Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 375 — 
schließt sich vielmehr ausschließlich der vV. GIERKEschen Theorie 
an. In deren Schutz und Schatten durchwandelt W., ungestört 
durch die immer dringender werdenden Fragen des modernen 
Körperschaftsrechtes, das Gebiet der e. Genossenschaften. Im 
einzelnen ist folgendes hervorzuheben: 
Zustimmen kann ich W., wenn er das Statut der e. G. im 
Anschluß an V. GIERKE als Rechtsnorm und nicht als Vertrag 
auffaßt (S. 71). Wie v. GIRRKE, so nimmt auch W. eine Iden- 
tität des Vorvereines mit der endgültig eingetragenen Genossen- 
schaft an (S. 74 ff... Das kann aber nicht unterschrieben werden. 
Die durch die Eintragung bewirkte Verleihung der Rechtspersön- 
lichkeit schafft etwas Neues. Kollektivpsyehologisch bleibt der 
Verband vor und nach dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der 
gleiche. Aber mit der Eintragung tritt eine bedeutende recht- 
liche Veränderung ein. Nunmehr ist eine rechtliche Einheits- 
größe geschaffen, die vorher nicht vorhanden war: An Stelle der 
Vielheit der Gründer, die als solche gemäß $ 50 ZPO. eventuell 
Prozesse führte und als Vielheit der einzelnen unter Umständen 
ins Grundbuch eingetragen werden mußte, tritt mit Erwerb der 
Rechtspersönlichkeit kraft Gesamtnachfolge die e. G. 
Auch die Beendigung der e. G. wird von W. im Sinne 
der GIERKEschen Theorie aufgefaßt. Es kehren selbst die glei- 
chen Ausdrücke wieder. Der „abgestorbene Körper“ soll mit dem 
Eintritt des Auflösungsgrundes der „natürlichen Zersetzung“ an- 
heimfallen (S. 294). Die e. G. wäre nach W. schon mit Eintritt 
des Auflösungsgrundes beendet. Es soll dann nur noch eine Aus- 
einandersetzungsgemeinschaft „zur gesamten Hand bestehen“ 
(S. 297). Aber das ist nicht richtig, denn das Gesetz läßt gemäß 
8 87 mit $ 17 bis zur Beendigung der Liquidation die Rechts- 
persönlichkeit der e. @. fortbestehen. Dies ist, wie WIMPF- 
HEIMER treffend ausführt, ein Stadium der fortdauernden Körper- 
schaft mit auf Abbau gerichteten Zwecken. 
5 WIMPFHEIMER, Die Gesellschaften des Handelsrechtes u. des bürger-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.