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schließt sich vielmehr ausschließlich der vV. GIERKEschen Theorie
an. In deren Schutz und Schatten durchwandelt W., ungestört
durch die immer dringender werdenden Fragen des modernen
Körperschaftsrechtes, das Gebiet der e. Genossenschaften. Im
einzelnen ist folgendes hervorzuheben:
Zustimmen kann ich W., wenn er das Statut der e. G. im
Anschluß an V. GIERKE als Rechtsnorm und nicht als Vertrag
auffaßt (S. 71). Wie v. GIRRKE, so nimmt auch W. eine Iden-
tität des Vorvereines mit der endgültig eingetragenen Genossen-
schaft an (S. 74 ff... Das kann aber nicht unterschrieben werden.
Die durch die Eintragung bewirkte Verleihung der Rechtspersön-
lichkeit schafft etwas Neues. Kollektivpsyehologisch bleibt der
Verband vor und nach dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der
gleiche. Aber mit der Eintragung tritt eine bedeutende recht-
liche Veränderung ein. Nunmehr ist eine rechtliche Einheits-
größe geschaffen, die vorher nicht vorhanden war: An Stelle der
Vielheit der Gründer, die als solche gemäß $ 50 ZPO. eventuell
Prozesse führte und als Vielheit der einzelnen unter Umständen
ins Grundbuch eingetragen werden mußte, tritt mit Erwerb der
Rechtspersönlichkeit kraft Gesamtnachfolge die e. G.
Auch die Beendigung der e. G. wird von W. im Sinne
der GIERKEschen Theorie aufgefaßt. Es kehren selbst die glei-
chen Ausdrücke wieder. Der „abgestorbene Körper“ soll mit dem
Eintritt des Auflösungsgrundes der „natürlichen Zersetzung“ an-
heimfallen (S. 294). Die e. G. wäre nach W. schon mit Eintritt
des Auflösungsgrundes beendet. Es soll dann nur noch eine Aus-
einandersetzungsgemeinschaft „zur gesamten Hand bestehen“
(S. 297). Aber das ist nicht richtig, denn das Gesetz läßt gemäß
8 87 mit $ 17 bis zur Beendigung der Liquidation die Rechts-
persönlichkeit der e. @. fortbestehen. Dies ist, wie WIMPF-
HEIMER treffend ausführt, ein Stadium der fortdauernden Körper-
schaft mit auf Abbau gerichteten Zwecken.
5 WIMPFHEIMER, Die Gesellschaften des Handelsrechtes u. des bürger-