Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Bei Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft ist selbst die 
deutsche Spezialliteratur nicht berücksichtigt®. Die Ausführungen 
über Willens- und Handlungsfähigkeit der Korporationen (S. 198 ff.) 
stehen im Banne der organischen Lehre O. v. GIERKEs. Nach 
meinen, dem Verfasser entgangenen Untersuchungen, zu den 
Grundlagen einer Körperschaftslehre? ist es besser, von recht- 
licher Wirkungsfähigkeit als von Willensfähigkeit der j. P. 
zu sprechen. Es besteht keine Willensfähigkeit im Sinne der 
Individualpsychologie.e Also kann man auch nicht mehr von einer 
Deliktsfähigkeit reden. Diese letztere wird von W. für das 
Privatrecht angenommen, während er sie für das Strafrecht ab- 
lehnt (S. 206 ff.). Schon dieses nicht konsequente Durchführen 
einer Theorie muß auffallen. vV. GIERKE ist hier viel logischer 
vorgegangen. Er erkennt die strafrechtliche Deliktsfähigkeit der 
Körperschaften im Prinzip an® und HAFTER zieht hieraus die 
äußersten Konsequenzen. M. E. besteht weder auf dem Gebiete 
des Privatrechts, noch auf jenem des Strafrechts eine Delikts- 
fähigkeit der j. P., sondern lediglich eine beschränkte Haftung 
für die durch die Delikte der Organe hervorgerufenen Schädigun- 
gen. Dieses Prinzip kann ohne die Annahme einer Deliktsfähig- 
keit aber auch aus der Lehre von der körperschaftlichen 
Wirkungsfähigkeit abgeleitet werden. Für nachteilige Wirkun- 
gen hat die Korporation in gewissem Umfange einzutreten, wie 
sie ja auch die vorteilhaften Wirkungen auf sich bezieht. Wir- 
kungsfähig ist die K. deshalb, weil der interindividuelle Zu- 
sammenhang der einzelnen Mitglieder eine von der Summe der 
Einzelwillen verschiedene, potenzähnlich stärker sich äußernde, 
Willensgröße zeitigt?. 
  
  
lichen Rechts im Stadium der Liquidation (1908) S. 95 ff., im Anschluß an 
WIMPFHEIMER: DEUMER a. a. O. S. 302 ff. u. 305 ff. 
6 Vgl. z. B. HEINSHEIMER, Mitgliedschaft u. Ausschließung (1913). 
"A.2.0.I82f. 
8 Genossenschaftstheorie S. 755 ff. 
»A.2.0.18 2#, 15 fl. und die Zusammenfassung S. 25—27.
	        
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