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Bei Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft ist selbst die
deutsche Spezialliteratur nicht berücksichtigt®. Die Ausführungen
über Willens- und Handlungsfähigkeit der Korporationen (S. 198 ff.)
stehen im Banne der organischen Lehre O. v. GIERKEs. Nach
meinen, dem Verfasser entgangenen Untersuchungen, zu den
Grundlagen einer Körperschaftslehre? ist es besser, von recht-
licher Wirkungsfähigkeit als von Willensfähigkeit der j. P.
zu sprechen. Es besteht keine Willensfähigkeit im Sinne der
Individualpsychologie.e Also kann man auch nicht mehr von einer
Deliktsfähigkeit reden. Diese letztere wird von W. für das
Privatrecht angenommen, während er sie für das Strafrecht ab-
lehnt (S. 206 ff.). Schon dieses nicht konsequente Durchführen
einer Theorie muß auffallen. vV. GIERKE ist hier viel logischer
vorgegangen. Er erkennt die strafrechtliche Deliktsfähigkeit der
Körperschaften im Prinzip an® und HAFTER zieht hieraus die
äußersten Konsequenzen. M. E. besteht weder auf dem Gebiete
des Privatrechts, noch auf jenem des Strafrechts eine Delikts-
fähigkeit der j. P., sondern lediglich eine beschränkte Haftung
für die durch die Delikte der Organe hervorgerufenen Schädigun-
gen. Dieses Prinzip kann ohne die Annahme einer Deliktsfähig-
keit aber auch aus der Lehre von der körperschaftlichen
Wirkungsfähigkeit abgeleitet werden. Für nachteilige Wirkun-
gen hat die Korporation in gewissem Umfange einzutreten, wie
sie ja auch die vorteilhaften Wirkungen auf sich bezieht. Wir-
kungsfähig ist die K. deshalb, weil der interindividuelle Zu-
sammenhang der einzelnen Mitglieder eine von der Summe der
Einzelwillen verschiedene, potenzähnlich stärker sich äußernde,
Willensgröße zeitigt?.
lichen Rechts im Stadium der Liquidation (1908) S. 95 ff., im Anschluß an
WIMPFHEIMER: DEUMER a. a. O. S. 302 ff. u. 305 ff.
6 Vgl. z. B. HEINSHEIMER, Mitgliedschaft u. Ausschließung (1913).
"A.2.0.I82f.
8 Genossenschaftstheorie S. 755 ff.
»A.2.0.18 2#, 15 fl. und die Zusammenfassung S. 25—27.