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Auch bei Betrachtung des Inhalts der mitgliedschaftlichen
Rechtsstellung (S. 123—164) lehnt sieh W. „im Grundgedanken“
jener GIERKEs an. Es enthält aber dieses Kapitel verhältnis-
mäßig viel Eigenes. Hervorzuheben sind insbesondere die Aus-
führungen über den vermögensrechtlichen Bestandteil des Mit-
gliedschaftsrechtes, worüber W. schon in der Zeitschrift f. Han-
delsrecht Bd. 77 S. 355 ff. geschrieben hat.
Er unterscheidet treffend (S. 139, 140):
a) die interne Verlustdeckung — $ 19 des Ges. —,
b) die Nachschußpflicht zur Befriedigung der Gläubiger —
8 105 des Ges. —.
Nach alledem will mir scheinen, daß W. noch viel von
seinem Vorbilde lernen kann, insbesondere was die vollstän-
dige Berücksichtigung der deutschen Literatur und die Stellung-
nahme zu den neuesten Problemen betrifft. Vorteilhaft sticht
demgegenüber die fast gleichzeitig erschienene Arbeit von FRÄNKEL
ab. der die wirtschaftlichen Vorteile und die insbesondere in
der letzten Zeit zutage tretenden Nachteile der Gesellschaften
m. b. H. in eingehender Weise untersucht und dabei auch die ju-
ristischen Nachbargebiete, so z. B. das Prinzip der beschr. Haf-
tung bei den e. Genossenschaften entsprechend (8. 265 ff.) be-
leuchtet.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 2/4. 5