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gehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit ver-
boten. Deutschland hat sich beim Ausbruch des Weltkrieges hieran ge-
halten. Das Reichsgericht hat in seiner bekannten Entscheidung vom
26. Oktober 1914 ausgesprochen, daß die feindlichen Ausländer in bezug
auf das bürgerliche Recht den Inländern in demselben Maße gleichgestellt
sind, wie sie es im Frieden waren. Dem scheinen zu widersprechen die
Verordnung vom 7. August 1914, die die Rechtsverfolgung für die Ansprüche
solcher Personen hemmt, die im Auslande ihren Wohnsitz haben, und die
Verordnung vom 10. August 1914, die die Fälligkeit der im Auslande aus-
gestellten und im Inlande zahlbaren Wechsel hinausschiebt. Dies aber war
notwendig, weil, im Gegensatze zu Deutschland, unsere Feinde Zahlungs-
aufschübe gewährt haben und die Gefahr bestand, daß die deutschen Gläu-
biger bei Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Auslandsschuldner auf den
Widerstand des ausländischen Aufschubgesetzes stoßen, während sie selber
als Schuldner eines Auslandsgläubigers in Deutschland belangt und zur
Zahlung gezwungen werden könnten. Das waren also Ausnahmen. Im
übrigen ist Deutschland erst durch den wirtschaftlichen Nebenkrieg, ins-
besondere Englands, zu Vergeltungsmaßnahmen gezwungen worden. Der
englisch-amerikanische Kriegsbegriff, der mit dem Wesen des Seekrieges
und des wirtschaftlichen Zwanges zusammenhängt, machte sich geltend.
England erläßt zunächst das Handelsverbot mit dem Feind im Auslande,
erweitert es bald zu einem Verkehrsverbote, das auch die Zahlungsleistung
untersagt. Bald wird das Handelsverbot nicht mehr räumlich begrenzt,
sondern auf jeden feindlichen Staatsangehörigen und denjenigen ausge-
dehnt, der mit ihm in geschäftlichen Beziehungen steht. Es beginnt das
System der schwarzen Listen, bald folgt die Versagung des Bechtsschutzes
gegenüber den feindlichen Staatsangehörigen und die Zwangsverwaltung
des feindlichen Eigentums, das von Amts wegen festgehalten und über das
nach den Weisungen des Gerichts verfügt wird. Ende 1916 hatte man auch
die bei den drei Londoner Niederlassungen deutscher Banken verwahrten
allein für deutsche Rechnung auf 2 Milliarden geschätzten Wertpapiere
dem public trustee mit dem Rechte der Zwangsveräußerung übergeben.
Der Kampf gegen feindliche Inlandsvermögen verbindet sich mit dem Druck
auf feindliche Firmen und ihre britischen Niederlassungen (Büchereinsicht,
Auskunftspflicht, evtl. Zwangsverwaltung). Schließlich gestattete ein Ge-
setz vom 27. Januar 1916 dem englischen Handelsamte die Einschränkung
oder Schließung des Betriebes oder aber die Zwangsauflösung über alle
Firmen zu verhängen, sofern es ihm nur scheine, daß ein Geschäft irgend-
einer Person, Firma oder Gesellschaft zufolge feindlicher Staatsangehörig-
keit oder Beziehung zum Feinde in irgendeiner Weise, ganz oder teilweise
im Interesse oder unter der Aufsicht feindlicher Staatsangehöriger geführt
werde. Die Zulassung, feindliche Patente oder Lizenzen, Musterrechte und
Handelsmarken ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und nicht feind-