Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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kerrechte den sogenannten Grundrechten der Staaten, 
wie sie die Lehrbücher so gerne aufführen *. Sie beruhen auf 
Völkerrechtssätzen, getragen von der allseitigen Anerkennung der 
Staaten der Kulturgemeinschaft. Sie bedeuten nichts anderes als 
ein gewisses Mindestmaß an ungestörtem Dasein und freier Ent- 
wicklung, das jeder Staat immer für sich in Anspruch nimmt und 
folglich nach dem Grundsatz der Völkergerechtigkeit auch den 
andern zu lassen hat. Die treibende Kraft der Gerechtigkeits- 
forderung ist so stark, daß man die übliche Unterscheidung der 
Rechtsquellen hier gar nicht weiter beobachtet: daß die Staaten 
solches Gerechtigkeitsrecht gewollt haben müssen, wird ohne wel- 
teres angenommen ®®. Zur Not würde man ja ein Gewohnheits- 
recht anrufen. Aber die Tatsache der Anerkennung muß jeden- 
falls genügen. 
Es muß aber überhaupt jeder einmal bestehende Völkerrechts- 
satz bis auf weiteres dafür angesehen werden, daß er 
der Völkergerechtigkeit entspreche und ihr diene. Daftr gibt 
schon seine Entstehungsart Gewähr, indem sie ja immer eine Ein- 
willigung der beteiligten Staaten voraussetzt, der berufenen Hüter 
also dessen, was jeder für „das Seine“ ansehen will. Das gleiche 
gilt von Einzelverpflichtungen und Rechtsänderungen, die durch 
ausdrückliche Verträge oder formlosere Willensäußerung zustande 
kommen. 
Bei den Rechtssätzen kommt hinzu, daß sie auch durch die Form 
ihrer Kraftäußerung die Gerechtigkeit verbürgen: durch die ihnen 
eigentümliche Wirkung nach gleichen allgemeinen Regeln nämlich 
47 vw, MARTENS, V. R. IS. 293 ff.; ULLMAnNNn, V. R. S. 142fi.; v. HoL- 
ZENDORFF, Handb. II S. 47 ff.; GAREIS, Inst. d. V. R. S. 91ff.; HEILBORN, 
System d. V.R, 8. 279ff.; HEFFTER, Europ. V.R. 8. 70ff. zählt auf: Terri- 
torialrecht, Recht der Selbsterhaltung, Recht eines freien staatlichen Wal- 
tens, Recht auf Achtung, Recht auf gegenseitigen Verkehr. 
4 HRFFTER, Europ. V. R, S. 70: „Als Grundprinzip ergibt sich die 
Gleichheit des Rechtes.* GAarEıs, Inst. 1 S. 34 Note 1 bringt diese Selbst- 
verständlichkeit zum Ausdruck durch die Bezeichnung als Jus necessarium,
	        
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