Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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lichen Personen zur Ausnutzung zu übertragen, vervollständigt das Bild 
des englischen Wirtschaftskrieges. Von größter Tragweite war die eng- 
lische Nichtigkeitserklärung nicht nur aller während des Krieges, sondern 
auch vor demselben mit dem feindlichen Ausländer geschlossenen Verträge. 
Gesetzliche Handhaben und richterliche Urteile waren zur Stelle Auch 
die britischen Kolonien, Frankreich, Rußland, Italien und die Vereinigten 
Staaten von Nordamerika schlossen sich dem englischen Beispiele an. 
Die deutsche Gesetzgebung dagegen hat mit Besonnenheit, nur lang- 
sam und zögernd, den Weg der Vergeltung eingeschlagen. Die rechtlich 
keineswegs zweifellose Grundlage bot $ 3 des Gesetzes über die Ermäch- 
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen. Verf. sucht die 
verschiedenen Richtungen unseres Vorgehens unter einheitlichen Gesichts- 
punkten zusammenzufassen. Im Gegensatz zu unseren Feinden hat Deutsch- 
land die Rechtsfähigkeit des feindlichen Ausländers nicht berührt, ıhım wird 
voller Rechtsschutz zuteil. Nur wird, wenn er im Auslande wohnt, die 
Rechtsverfolgung, wie bei jedem Ausländer, gehemmt. Auch die wohl- 
erworbenen Rechte schützt unsere Rechtsordnung, doch zwangen uns die 
Rechtsverletzungen der Feinde zu Vergeltungsmaßnahmen hinsichtlich der 
Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen. Der Not gehorchend, hat 
Deutschland durch die gegen England, Frankreich und Italien gerichtete, 
am 3. November 1917 aber auch auf Rußland und am 31. Dezember 1917 
auf Amerika ausgedehnte Verordnung vom 16. Dezember 1916 betreffend 
die Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen die Angriffe der Feinde auf 
die Verträge des zwischenstaatlichen Verkehrs erwidert. Im Reichekanzler 
und im Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft ist ein Verwaltungsorgan 
geschaffen, das aus Gründen der Vergeltung Verträge zwischen Deut- 
schen und Angehörigen der betroffenen Feindesstaaten für aufgelöst er- 
klären kann. Es mußten auch die Hemmungen der rechtlichen Bewegungs- 
freiheit mit ähnlichen Maßnahmen beantwortet werden. Wohl blieben 
Waren- und Kreditverkehr mit dem Feinde grundsätzlich unbehindert, weil 
wir ein allseitiges Verkehrsverbot nicht erlassen haben; dagegen ist der 
deutsche Zahlungsverkehr durch Verbote und Stundungseinwände unter- 
bunden. Ueberwachung, Zwangsverwaltung und Zwangsauflösung ist mög- 
lich. Gegen französischen Besitz ist letztere Maßnahme erst durch Ver- 
ordnung vom 14. März 1917 ausgesprochen worden, weil in der Pariser 
Wirtschaftskonferenz (14.—16. Juni 1916) auch Frankreich sich zu dem Be- 
schlusse bekannt hat, der die Liquidation feindlichen Besitzes vorsieht. 
Frankreich hat dagegen feierliche Verwahrung eingelegt, weil es über 
deutsches Gut seinerseits nur die Sequestration verhängt, nicht aber zur 
Liquidation geschritten ist. Ueber die durch den Vergeltungszweck be- 
stimmten Maßnahmen hinaus galt es Vorkehrungen zu treffen gegen die 
völkerrechtswidrige Verwendung deutscher Werte. Man mußte suchen, das 
uns erreichbare Feindesvermögen festzuhalten und zusammenzufassen zu
	        
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