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lichen Personen zur Ausnutzung zu übertragen, vervollständigt das Bild
des englischen Wirtschaftskrieges. Von größter Tragweite war die eng-
lische Nichtigkeitserklärung nicht nur aller während des Krieges, sondern
auch vor demselben mit dem feindlichen Ausländer geschlossenen Verträge.
Gesetzliche Handhaben und richterliche Urteile waren zur Stelle Auch
die britischen Kolonien, Frankreich, Rußland, Italien und die Vereinigten
Staaten von Nordamerika schlossen sich dem englischen Beispiele an.
Die deutsche Gesetzgebung dagegen hat mit Besonnenheit, nur lang-
sam und zögernd, den Weg der Vergeltung eingeschlagen. Die rechtlich
keineswegs zweifellose Grundlage bot $ 3 des Gesetzes über die Ermäch-
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen. Verf. sucht die
verschiedenen Richtungen unseres Vorgehens unter einheitlichen Gesichts-
punkten zusammenzufassen. Im Gegensatz zu unseren Feinden hat Deutsch-
land die Rechtsfähigkeit des feindlichen Ausländers nicht berührt, ıhım wird
voller Rechtsschutz zuteil. Nur wird, wenn er im Auslande wohnt, die
Rechtsverfolgung, wie bei jedem Ausländer, gehemmt. Auch die wohl-
erworbenen Rechte schützt unsere Rechtsordnung, doch zwangen uns die
Rechtsverletzungen der Feinde zu Vergeltungsmaßnahmen hinsichtlich der
Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen. Der Not gehorchend, hat
Deutschland durch die gegen England, Frankreich und Italien gerichtete,
am 3. November 1917 aber auch auf Rußland und am 31. Dezember 1917
auf Amerika ausgedehnte Verordnung vom 16. Dezember 1916 betreffend
die Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen die Angriffe der Feinde auf
die Verträge des zwischenstaatlichen Verkehrs erwidert. Im Reichekanzler
und im Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft ist ein Verwaltungsorgan
geschaffen, das aus Gründen der Vergeltung Verträge zwischen Deut-
schen und Angehörigen der betroffenen Feindesstaaten für aufgelöst er-
klären kann. Es mußten auch die Hemmungen der rechtlichen Bewegungs-
freiheit mit ähnlichen Maßnahmen beantwortet werden. Wohl blieben
Waren- und Kreditverkehr mit dem Feinde grundsätzlich unbehindert, weil
wir ein allseitiges Verkehrsverbot nicht erlassen haben; dagegen ist der
deutsche Zahlungsverkehr durch Verbote und Stundungseinwände unter-
bunden. Ueberwachung, Zwangsverwaltung und Zwangsauflösung ist mög-
lich. Gegen französischen Besitz ist letztere Maßnahme erst durch Ver-
ordnung vom 14. März 1917 ausgesprochen worden, weil in der Pariser
Wirtschaftskonferenz (14.—16. Juni 1916) auch Frankreich sich zu dem Be-
schlusse bekannt hat, der die Liquidation feindlichen Besitzes vorsieht.
Frankreich hat dagegen feierliche Verwahrung eingelegt, weil es über
deutsches Gut seinerseits nur die Sequestration verhängt, nicht aber zur
Liquidation geschritten ist. Ueber die durch den Vergeltungszweck be-
stimmten Maßnahmen hinaus galt es Vorkehrungen zu treffen gegen die
völkerrechtswidrige Verwendung deutscher Werte. Man mußte suchen, das
uns erreichbare Feindesvermögen festzuhalten und zusammenzufassen zu