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Im 4. Hauptteil berichtet der Verf. über „die karitative Tätigkeit der
kath. Kirche“ S. 428—455.
FREISENg „Verfassungsgeschichte* läßt uns den Verfasser wiederum
in seiner wissenschaftlichen Eigenart, als eine unabhängige, geschlossene
Persönlichkeit erkennen. Keine künftige Arbeit über Staatskirchenrecht
wird an dem grundlegenden Werk achtlos vorbeigehen dürfen. Vor allem
wird aber auch der Kirchenpolitiker in dieser Bereitstellung eines syste-
matisch geordneten, reichhaltigen und schwer zugänglichen Materials An-
regung für eine reformatorische Kirchenpolitik finden.
Meurer.
Dr. Albert Hellwig, Gerichtsassessor in Berlin-Friedenau, Die Film-
zensur, W.v. Frankenstein Verlag. Berlin 1914. S. 63.
Nachdem Verf. sich mit der herrschenden Meinung für die rechtliche
Zulässigkeit der Filmzensur ausgesprochen und die Grundsätze ihrer gegen-
wärtigen Betätigung in Deutschland an der Hand des Braunschweiger Ge-
setzes vom 5. Okt. 1911 und einschlägiger Polizeiverordnungen gezeigt, so-
wie den Standpunkt der Verwaltungsgerichte — vor allem des PrOVG. —
und der Literatur dargelegt hat, gibt er selbst in Abschn. III und VI eine
dogmatische und kritische Beleuchtung seines Themas. Die Inhalts- und
Absichtszensur wird als dem geltenden Recht zuwider zugunsten der
Wirkungszensur abgelehnt. Der Verf. stellt der unbedingt zulässigen
äußeren Wirkungszensur — hygienischen wie ethischen — die innere
WZ. gegenüber, bei der die ästhetische im Einklang mit der communis
opinio für unzulässig erachtet wird. Den über die Gesetzmäßigkeit einer
Zensur der ethischen inneren Wirkung bestehenden Streit will Verf.
beheben, indem er unterscheidet, wie man es nennen könnte, zwi-
schen der Erregung eines sittlichen Unlustgefühls — solche Films können
verboten werden — und der eines unsittlichen Lustgefühls — solche Films
können nicht verboten werden. Indes ist diese Distinktion praktisch kaum
verwertbar, da beide Gruppen regelmäßig identisch sind und nur nach den
verschiedenen Zuschauern verschiedene Wirkungen auslösen. Dabei muß
aber der sittlich normal Empfindende, nicht der unsittlich Fühlende ge-
schützt werden. Im übrigen dürfte die vernünftig richtigere Einteilung
der Zensurgesichtspunkte die sein in eine Zensur zum Schutz der
Oeffentlichkeit und zum Schutz des einzelnen. Zu letzta-
rer wäre dann die — jedenfalls selten, allenfalls für Kindervorstellungen
anzuwendende — hygienische WZ. zu zählen, zumal die Gesundheits-
schädigung keineswegs ohne weiteres von außen wahrnehmbar sein muß.
— Die Filmzensur muß nach dem Verf, strenger sein als die Theater-
zensur.
Im folgenden erörtert Verf. die Systeme der Filmzensur, wobei er