Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Im 4. Hauptteil berichtet der Verf. über „die karitative Tätigkeit der 
kath. Kirche“ S. 428—455. 
FREISENg „Verfassungsgeschichte* läßt uns den Verfasser wiederum 
in seiner wissenschaftlichen Eigenart, als eine unabhängige, geschlossene 
Persönlichkeit erkennen. Keine künftige Arbeit über Staatskirchenrecht 
wird an dem grundlegenden Werk achtlos vorbeigehen dürfen. Vor allem 
wird aber auch der Kirchenpolitiker in dieser Bereitstellung eines syste- 
matisch geordneten, reichhaltigen und schwer zugänglichen Materials An- 
regung für eine reformatorische Kirchenpolitik finden. 
Meurer. 
Dr. Albert Hellwig, Gerichtsassessor in Berlin-Friedenau, Die Film- 
zensur, W.v. Frankenstein Verlag. Berlin 1914. S. 63. 
Nachdem Verf. sich mit der herrschenden Meinung für die rechtliche 
Zulässigkeit der Filmzensur ausgesprochen und die Grundsätze ihrer gegen- 
wärtigen Betätigung in Deutschland an der Hand des Braunschweiger Ge- 
setzes vom 5. Okt. 1911 und einschlägiger Polizeiverordnungen gezeigt, so- 
wie den Standpunkt der Verwaltungsgerichte — vor allem des PrOVG. — 
und der Literatur dargelegt hat, gibt er selbst in Abschn. III und VI eine 
dogmatische und kritische Beleuchtung seines Themas. Die Inhalts- und 
Absichtszensur wird als dem geltenden Recht zuwider zugunsten der 
Wirkungszensur abgelehnt. Der Verf. stellt der unbedingt zulässigen 
äußeren Wirkungszensur — hygienischen wie ethischen — die innere 
WZ. gegenüber, bei der die ästhetische im Einklang mit der communis 
opinio für unzulässig erachtet wird. Den über die Gesetzmäßigkeit einer 
Zensur der ethischen inneren Wirkung bestehenden Streit will Verf. 
beheben, indem er unterscheidet, wie man es nennen könnte, zwi- 
schen der Erregung eines sittlichen Unlustgefühls — solche Films können 
verboten werden — und der eines unsittlichen Lustgefühls — solche Films 
können nicht verboten werden. Indes ist diese Distinktion praktisch kaum 
verwertbar, da beide Gruppen regelmäßig identisch sind und nur nach den 
verschiedenen Zuschauern verschiedene Wirkungen auslösen. Dabei muß 
aber der sittlich normal Empfindende, nicht der unsittlich Fühlende ge- 
schützt werden. Im übrigen dürfte die vernünftig richtigere Einteilung 
der Zensurgesichtspunkte die sein in eine Zensur zum Schutz der 
Oeffentlichkeit und zum Schutz des einzelnen. Zu letzta- 
rer wäre dann die — jedenfalls selten, allenfalls für Kindervorstellungen 
anzuwendende — hygienische WZ. zu zählen, zumal die Gesundheits- 
schädigung keineswegs ohne weiteres von außen wahrnehmbar sein muß. 
— Die Filmzensur muß nach dem Verf, strenger sein als die Theater- 
zensur. 
Im folgenden erörtert Verf. die Systeme der Filmzensur, wobei er
	        
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