Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Cicero de off. I 7, 20—13, 41. Die Stelle bildet bekanntlich den Ausgangs- 
punkt für Doncellus Com. L. ll c. 8. Anderseits wird man sich zu hüten 
haben die gefundene, für das Verständnis, weshalb die römischen Juristen 
ihren Stoff gerade so gliederten, möglicherweise fruchtbare Erkenntnis ur.- 
angebrachtermaßen zu verallgemeinern. 
Als ein Produkt des Hanges zur trifaria divisio bezeichnet z. B. Verf. 
auf S. 29 die Gliederung des jus praetorium bei Papinian in 
Fr781D de J.etJ.1l,1 darnach, ob es adjuvandi vel supplendi vel cor- 
rigendi juris eivilis gratia eingeführt ist. Diese Einteilung gehört aber im 
Grunde überhaupt nicht dem System, sondern der Rechtsgeschichte an, in- 
sofern sie nicht bestehende Rechtsinstitute in Begriffe verwandelt, sondern 
sie nach ihrer historischen Wirkung ordnet, und in bezug darauf bezeich- 
net sie den Entwicklungsgang sachgemäß und erschöpfend. Das klassische 
Beispiel zu ihrer Rechtfertigung ist die Geschichte der bonorum possessio. 
Auch die auf 8. 38 bemängelte Einteilung der Freigelasse- 
nen in cives, Latini und deditiorum numero ist insofern nicht fehlerhaft, 
als sie gewiß nicht — wie Verf. will — der Einteilung der Freigeborene:: 
ın cives, Latini und peregrini entspricht und daher die nach Perigrinenrecht 
Freigelassenen keineswegs vermissen läßt. Vielmehr handelt es sich ledig- 
lich um Verhältnisse des römischen Zivilrechts, um Personen, deren Manu- 
mission secundum bzw. contra ius civile Romanorum erfolgt ist. Cfr. Gai. 
188 13—17, Ulp. 1$$ 6—16. 
Nach dem von ihm befolgten Gesichtspunkt behandelt der Verf. end- 
lich noch auf S. 5lf. die Einteilung der Erben bei Gai. II $ 152 
in necessarıi, sui et necessarii und extranei. In der Tat sind diese Be- 
griffe nicht korrekt. Vielmehr stehen die beiden ersten als Teile eines 
Oberbegrifis im Gegensatz zu den extranei und wiederum nach einem an- 
dern Einteilungsgrund necessarii und extranei gegenüber den sui et neces- 
sarii. Jedoch läßt sich dieser Mißgriff auch erklären mit dem Bestreben, 
diefür dieErlangung der Erbenstellung maßgeblichen 
Momente — denn um sie handelt es sich bei dieser Einteilung — in 
einer Formel zum Ausdruck zu bringen. Das eine Kriterium ist nämlich 
dabei allerdings dies, daß die eine Erbengattung die hereditas von Ge- 
setzeswegen, die andere durch eine Willenserklärung des 
Erben erwirbt. Das andere Kriterium erschien aber vielleicht dem Juri- 
sten nicht minder wichtig, nämlich darnach, ob die Rechtsordnung die Be- 
rufung als Voraussetzung des Erbschaftserwerbs lediglich an die fami- 
lienrechtliche Stellung des Erben zum Erblasser knüpft 
oder noch eine Erklärung des Erblassers verlangt. Daher die 
logisch bedenkliche Vereinigung beider Einteilungsgründe in einer Formel, 
Es handelt sich um eine Kombina der Unterscheidung von Heredes dome- 
stiei und extranei (Erwerb) einerseits, necessarii und voluntarii (Berufung) 
anderseits. Mit dem prätorischen jus abstinendi hat diese Einteilung oder
	        
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