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römischen Rechts. Allseitig wurde bisher angenommen, daß das unbe-
grenzte Erbrecht auch des entferntesten Blutsverwandten aus dem römischen
Rechte stamme. Verfasser widerlegt das mit gewichtigen Gründen. Im
folgenden begrenzt er die gesetzliche Berufung der nahen Verwandten nicht
einseitig nach dem Parentelensystem, sondern nach dem sechsten Grad,
Im zweiten Teile behandelt der Verfasser im Anschluß an ältere
deutsche Rechtsquellen den Staat als nahen Angehörigen und wünscht die
Zubilligung eines Pflichtteilsrechtes,
Autor bemerkt, daß darin eine sozialistische Auffassung zur Geltung
komme. Er erachtet aber diesen gesunden Sozialismus als ein besonders
geeignetes Kampfmittel gegen den extremen und ungesunden Sozialismus.
Verfasser wünscht nicht Steuer, sondern Erbrecht und zwar Pflichtteils-
recht, wie das der anderen nächsten Angehörigen.
Es ist eine interessante lesenswerte Broschüre,
Schwandorf. Rechtsanwalt Hermann.
Hager, Dr. Lothar Wilhelm, Schikane und Rechtsmißbrauch
im heutigen bürgerlichen Recht. München 1913. C.H.
Becksche Verlagsbuchhandlung (Oskar Beck). 150 Seiten. 6,50 M.
Diese Arbeit bildet das zweite Heft des 26. Bandes der von Professor
Dr. Orro FıscHer in Breslau herausgegebenen Abhandlungen zum Privat-
recht und Zivilprozeß des Deutschen Reiches. Derselben liegt folgende Dis-
position zugrunde: Einleitung. I. Theoretischer Teil. II. Historischer Teil.
IIl. Technischer Teil. 1. Hälfte: Das Schikaneverbot des & 226 BGB.
A. Der Tatbestand des $ 226 (Rechtsausübung, Schädigungszweck, „Unzu-
lässigkeit“ der Rechtsausübung). B. Die Stellung des$ 226 im System desBGB,
2. Hälfte: Die Rechtsmißbrauchsfälle des heutigen bürgerlichen Rechts und
ihr Verhältnis zu $ 226 BGB. Schluß: Die exceptio doli generalis im heu-
tigen Recht. Rückblick und Ausblick. — Der Verfasser weist von Anfang
darauf hin, daß das Gesamtergebnis, zu welchem das vorliegende Thema
führt, im großen Ueberblick mehr negativ als positiv gestimmt ist und
eine klaifende Lücke in unserem Gesetze offenbart, denn der $ 226 BGB.
erfülle den ihm zugedachten Zweck: Schutz der Rechtsgenossen vor will-
kürlicher und rücksichtsloser Rechtsausübung des Rechtsinhabers in völlig
ungenügender Weise. Verfasser konmt in klarer Sprache zu dem Schlusse,
daß nur ein allgemeines Rechtsmißbrauchsverbot in vollkommener Weise
imstande sei, eine wirtschaftlich gerechte Ausübung der Rechte zu garan-
tieren, jeder dem gesunden Sozialleben schädlichen Ausübung die rechtliche
Anerkennung zu versagen.
Nach Ansicht des Verfassers würde schon die Verallgemeinerung des
in $ 242 liegenden Verbots durch Einrücken in den allgemeinen Teil ein
Rechtsmißbrauchsverbot ergeben, wie es idealer nicht gedacht werden
könnte: „Rechte sind so auszuüben, wie es Treu und Glauben erfordern.“ —
Archiv dea öffentlichen Rechts. XXXVII, 2/4. 28