Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Als Muster schwebt dem Autor das schweizerische ZGB. vor, wo es in 
Artikel 2 heißt: „Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der 
Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offen- 
bare Mißbrauch eines Rechts erfährt keinen Rechtsschutz.“ 
Es ist eine interessante und dankenswerte Arbeit die hier vorliegt. 
Ein Quellenregister und ein Sachregister erhöhen die Brauchbarkeit des 
Buches. Der Preis ist allerdings etwas hoch. 
Schwandorf. Rechtsanwalt Hermann. 
Saenger, Dr. August, Gemeinschaft und Rechtsteilung 
Marburg. N. G. Eilwertsche Verlagsbuchandlung. 1913. 132 8. 
Die Schrift bildet das 19. Heft der von Prof. Dr. Ernst HEYMANN 
herausgegebenen Arbeiten zum Handels-, Gewerbe- und Landwirtschaftsrechte. 
Der Verfasser hat sich als Aufgabe seiner Darstellung gesetzt, an Hand 
eingehender Würdigung der historischen Entwicklung den Nachweis zu 
versuchen, daß im Falle einer schlichten Gemeinschaft im Sinne der 
SS. 741 ff. BGB. die Frage nach der Zuständigkeit der „gemeinschaftlichen‘® 
Rechte von der herrschenden Meinung unrichtig beantwortet wird, und daß 
die aus der herrschenden Grundauffassung abgeleiteten praktischen Kon- 
sequenzen irrig sind. Für unser geltendes Recht ergibt sich hierbei aus 
$ 741 BGB., daß, wenn das Vorhandensein einer Gemeinschaft überbaupt 
bejaht wird, es irrelevant ist, welcher Kategorie das gemeinschaftliche 
Recht angehört. Aus diesem Grunde und mit Rücksicht darauf, daß die 
gesamte bisherige Literatur die Frage stets im engsten Anschluß an die 
Lebre vom Miteigentum als dem praktisch wichtigsten Fall einer gemein- 
schaftlichen Berechtigung behandelt hat, erscheint es angebracht, von dem 
Tatbestand eines gemeinschaftlichen Eigentums als Beispiel auszugehen und 
inn Anschluß daran zu untersuchen, ob die Natur anderer dinglicher und 
persönlicher Rechte die einschränkungslose Anwendung der für das Mit- 
eigentum ermittelten Grundsätze gestattet oder nicht. So die eigenen 
Worte des Verfassers- — Der Arbeit selber liegt folgende Disposition zu- 
grunde: Einleitung (das Problem und seine Bedeutung, Abgrenzung der 
Aufgabe, die leitenden Gesichtspunkte), Hauptteil: A. Historische Ent. 
wicklung : 1. das römisch-gemeine Recht, 2. das Gesamthandelsprinzip des 
germanischen Rechts; 3. der Rechtszustand nach der Rezeption; 4. das 
schweizerische Recht; 5. das österreichische Recht; 6. das französische 
Recht, B. Der Rechtszustand nach BGB.: 1. die herrschende Lehre; 2. Kri- 
tik der herrschenden Lehre; 3. das Ergebnis der Untersuchung und seine 
Bedeutung; 4. Praktische Eolgerungen. — Schluß: Das Anwendungsgebiet 
der Bruchteilsgemeinschaft. — 
Die Literatur ist sehr eingehend benützt. Dem romanischen Rechte ist 
besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es ist eine sehr gründliche Ar- 
beit. Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß nahezu alle wesentlichen
	        
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