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Als Muster schwebt dem Autor das schweizerische ZGB. vor, wo es in
Artikel 2 heißt: „Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der
Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offen-
bare Mißbrauch eines Rechts erfährt keinen Rechtsschutz.“
Es ist eine interessante und dankenswerte Arbeit die hier vorliegt.
Ein Quellenregister und ein Sachregister erhöhen die Brauchbarkeit des
Buches. Der Preis ist allerdings etwas hoch.
Schwandorf. Rechtsanwalt Hermann.
Saenger, Dr. August, Gemeinschaft und Rechtsteilung
Marburg. N. G. Eilwertsche Verlagsbuchandlung. 1913. 132 8.
Die Schrift bildet das 19. Heft der von Prof. Dr. Ernst HEYMANN
herausgegebenen Arbeiten zum Handels-, Gewerbe- und Landwirtschaftsrechte.
Der Verfasser hat sich als Aufgabe seiner Darstellung gesetzt, an Hand
eingehender Würdigung der historischen Entwicklung den Nachweis zu
versuchen, daß im Falle einer schlichten Gemeinschaft im Sinne der
SS. 741 ff. BGB. die Frage nach der Zuständigkeit der „gemeinschaftlichen‘®
Rechte von der herrschenden Meinung unrichtig beantwortet wird, und daß
die aus der herrschenden Grundauffassung abgeleiteten praktischen Kon-
sequenzen irrig sind. Für unser geltendes Recht ergibt sich hierbei aus
$ 741 BGB., daß, wenn das Vorhandensein einer Gemeinschaft überbaupt
bejaht wird, es irrelevant ist, welcher Kategorie das gemeinschaftliche
Recht angehört. Aus diesem Grunde und mit Rücksicht darauf, daß die
gesamte bisherige Literatur die Frage stets im engsten Anschluß an die
Lebre vom Miteigentum als dem praktisch wichtigsten Fall einer gemein-
schaftlichen Berechtigung behandelt hat, erscheint es angebracht, von dem
Tatbestand eines gemeinschaftlichen Eigentums als Beispiel auszugehen und
inn Anschluß daran zu untersuchen, ob die Natur anderer dinglicher und
persönlicher Rechte die einschränkungslose Anwendung der für das Mit-
eigentum ermittelten Grundsätze gestattet oder nicht. So die eigenen
Worte des Verfassers- — Der Arbeit selber liegt folgende Disposition zu-
grunde: Einleitung (das Problem und seine Bedeutung, Abgrenzung der
Aufgabe, die leitenden Gesichtspunkte), Hauptteil: A. Historische Ent.
wicklung : 1. das römisch-gemeine Recht, 2. das Gesamthandelsprinzip des
germanischen Rechts; 3. der Rechtszustand nach der Rezeption; 4. das
schweizerische Recht; 5. das österreichische Recht; 6. das französische
Recht, B. Der Rechtszustand nach BGB.: 1. die herrschende Lehre; 2. Kri-
tik der herrschenden Lehre; 3. das Ergebnis der Untersuchung und seine
Bedeutung; 4. Praktische Eolgerungen. — Schluß: Das Anwendungsgebiet
der Bruchteilsgemeinschaft. —
Die Literatur ist sehr eingehend benützt. Dem romanischen Rechte ist
besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es ist eine sehr gründliche Ar-
beit. Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß nahezu alle wesentlichen