Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse des Eigentümers ibrem innersten 
Wesen nach nicht geeignet sind, ohne Veränderung ihres Inhalts in 
identische Teilbefugnisse beschränkteren Umfangs zerlegt zu werden. Fer- 
ner, daß das Eigentum ein unteilbares Recht ist, folglich einer Mehrheit 
von Rechtsträgern nicht zu je einem Teile zustehen kann. Endlich, daß 
nicht bloß den Hauptanwendungsfall der Gemeinschaft ein unteilbares Recht 
bildet, sondern daß überhaupt nur unteilbare Rechte den Gegenstand einer 
Bruchteilgemeinschaft im Sinne des $ 741 BGB. bilden können, da Gemein- 
schaft und durchgeführte Teilung die denkbar schärfsten Gegensätze bil- 
den, ja sogar einander schlechthin ausschließen. 
Schwandorf. Rechtsanwalt Hermann. 
Dr. Otto August Dänzer, Großh. Bad. Gerichts-Assessor, Die tatsäch- 
liche Vermutung. Ein Beitrag zurLehre vom Be- 
weisim Zivilprozeß. Freiburger Abhandlungen aus dem Ge- 
biete des öffentlichen Rechts, 139 S. Mannheim, J. Bensheimer, 
1914. 
Verf. bezeichnet die Vermutung dann als tatsächliche, wenn sie sich 
lediglich auf einen Erfahrungssatz stützt und auf einen Rechtssatz nicht 
zurückführen läßt. Sie sei kein juristisch brauchbarer Begriff, sondern eine 
Erfahrungsregel. Der ganze Gewinn, der aus der eingehenden Betrachtung 
der einzelnen Fälle sich ergebe, sei nichts als der allgemeine Satz, daß die 
Würdigung der tatsächlichen Vermutung nach den Umständen des einzelnen 
Falles dem Richter überlassen werden müsse. Das Gebiet in dem sie zur 
Anwendung gelange sei dasjenige des Beweises und der Beweiswürdigung. 
Die tatsächliche Vermutung diene dazu, die Führung eines Indizienbeweises 
zu ermöglichen für Tatsachen, die teils zwar wahrnehmbar sind, aber im 
konkreten Falle nicht wahrgenommen wurden, teils überhaupt nicht sinn- 
lich wahrnehmbar sind (Absicht, guter Glaube usw.), Wenn so das theo- 
retische Ergebnis der vorliegenden Untersuchung sozusagen negativer Na- 
tur ist, bietet dagegen die im II. Kapitel mit großem Fleiß zusammenge- 
tragene, sorgfältig gesichtete und kritisch gewürdigte Kasuistik eine posi- 
tive Bereicherung der Beweiswürdigungslehre dar. Literatur und Praxis 
sind in gründlicher Weise verarbeitet. A. Affolter. 
Dr. Adolf Wach, Grundfragen und Reform des Zivilpro- 
zesses. Berlin 1914, Otto Liebmann. 112 S. 
Der Altmeister der Prozeßrechtswissenschaft bietet uns in der vorlie- 
genden Schrift teils kritische Gedanken zu von verschiedenen Seiten ge- 
machten Reformvorschlägen, teils eigene Anregungen für die zukünftige 
Reformgesetzgebung. Es handelt sich dabei um. Fragen, die zunächst 
allerdings nur die deutsche Gesetzgebungspolitik berühren, aber doch überall 
da interessieren müssen, wo man sich mit Prozeßrechtsfragen beschäftigt. 
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