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Lohnkämpfen der Zukunft keine geringe Rolle spielen. Es ist auch dem zuzustim-
men, was in der Einleitung übeı Zweck und Nutzen der Erörterung solcher
alten und zugleich immer neuen Streitfragen gesagt wird. Wahrheit und Klar-
heit ist das Ziel jeder Wissenschaft, und solange noch Unklarheiten in einem
Gesetzesparagraphen vorhanden sind, verdienen alle Aufhellungsbemühungen
Anerkennung. Rechtswissenschaft, Rechtsprechung und Gesetzgebung werden
stets ihren Vorteil daraus ziehen.
Der extensiven Interpretation des Reichsgerichts gegenüber ist bekannt-
lich die Wissenschaft auf eine restriktive gerichtet, und es sind entsprechende
Vorschläge für das neue RStGB. gemacht.
Auch der Verfasser formuliert den Tatbestand des $ 253 de lege ferenda
am Schluß seiner Arbeit. Wir wollen den Wortlaut gleich hierher setzen, weil
sich dadurch vielleicht der Standpunkt des Verfassers am leichtesten erkennen
läßt.
„I. Wer in der Absioht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, auf den er keinen Rechtsanspruch hat, das Vermögen eines andern
dadurch beschädigt, daß er ihn dureh Gewalt oder Drohung zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Erpressung mit Gefängnis
bestraft.
II. Eine Drohung im Sinne dieses Paragraphen liegt nicht vor, wenn
1. das angedrohte Uebel erlaubt ist und in der Geltendmachung eines
Rechts aus einem Rechtsverhältnis oder in bloßer Abkehr besteht, oder
2. das angedrohte Uebel erlaubt ist und durch die Zufügung des Uebels
ein Vermögensvorteil erreicht werden kann oder soll. Der Versuch ist strafbar.““
Dsn jetzigen „rechtswidrigen Vermögensvorteil‘‘ nimmt Verfasser im
Sinne des commodum sine jure und erklärt die sprachliche Fassung des $ mit
Zitelmann für einen gesetztechnischen Fehler. In der Tat darf der: Gesetzgeber
nicht ein negatives Tatbestandsmerkmal durch ein Adjektiv zum Ausdruck
bringen, welches im gewöhnlichen Sprachgebrauch den positiven Inhalt hat:
von der Rechtsordnung gemißbilligt. Wer dem Gesetzgeber einen solchen
Fohler nicht zutraute und „rechtswidrig‘‘ im Sinne von contra jus nahm, mußte
in die größten Schwierigkeiten bei Ermittlung des Tatbestandes geraten. Mit
Frank verneint der Verfasser einen absolut rechtswidrigen Vermögensvorteil;
denn der an sich rechtlich irrelevante Vermögensvorteil werde erst durch die
Mittel seiner Erlangung zum rechtswidrigen. Es ist auch richtig, daß man bei
der Auslegung von dem Beginn der Erpressungshandlung ausgehen muß. „Der
Täter tritt an den Vermögensvorteil heran, auf den er keinen Rechtsanspruch
hat, nioht aber an einen ‚rechtswidrigen‘, d. h. an einen durch Drohung er-
langten.‘‘ Hat der Täter umgekehrt einen Anspruch auf den Vermögensvorteil,
so kann er durch Drohung keine Erpressung, sondern allenfalls eine Nötigung
begehen. Hinsichtlich der Reichsgerichtsentscheidung 26, 353 schließt sich
Verfasser der durchschlagenden Kritik BINDINGs im Lehrbuch an. Mit guten