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pressung nicht Vermögensschädigung, sondern übernoımale Freiheitsbeschrän-
kung.
Wir können diese kurze Besprechung des Buches mit der Versicherung
beendigen, daß es uns auf einem heiß umstrittenen Strafrechtsgebiete mehr
Klarheit verschafft und uns der Wahrheit näheı gebracht hat.
Wilhelm Müller.
Professor Dr. Karl Lamp, Die Theorie des deutschen Zoll-
rechts und der Entwurf einer neuen österreichi-
schen Zollordnung. Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1917
II 96 8.
Auf dem Gebiete des Zollrechts, das lange Zeit von der strengeren Rechts-
wissenschaft recht stiefmütterlich behandelt worden war, hat sich allmählich
eine lebhafte Tätigkeit entwickelt. Daran hat der Verfasser durch eine Reihe
von Schriften in hervorragender Weise teilgenommen. Den Anlaß der gegen-
wärtigen gibt der von der österreichischen Zollverwaltung vor einiger Zeit aus-
gearbeitete Entwurf für eine „neue moderne Zollordnung.““
An dieser wird hier eine ziemlich scharfe Kritik geübt, und zwar nicht wegen
der einen oder anderen Bestimmung, nicht aus Zweckmäßigkeitsrücksichten,
die da und dort anderes verlangt hätten, sondern von einer höheren Warte aus:
der Entwurf ist seiner Aufgabe nicht gerecht geworden, er hat die Forderung
der Stunde nicht gehört, die auf nichts geringeres geht als auf die „‚Schaffung
eines neuen Zollrechts.‘“ Dieses aber soll nicht eine Neubearbeitung des alten
sein und ein Versuch „seine Bestimmungen zu modernisieren‘, sondern ist auf-
zubauen auf einer neuen „Zollrechtstheorie‘“‘ und zwaı mit Rücksicht auf das
kommende ‚‚Mitteleuropa‘“‘ am besten gleich auf einer aufzustellenden „ein-
heitlichen deutschen (d. h. deutschen und österreichisch-ungarischen) Zoll-
rechtstheorie.‘“
Wie er sich dies denkt, das zeigt der Verfasser an den zwei wichtigsten
Stücken.
Das Zollverfahren muß erkannt werden als Sicherungsmittel
der „wirtschaftlichen Verfügungsfreiheit der Staatsbürger‘ im Sinne des ‚‚mo-
dernen Rechtsstaates“. „Der Sacheigentümer ist es, der über den Gang des
Zollverfahrens disponiert‘“. ‚Das heutige Zollrecht ist von dem Grundsatze
des Parteienbetriebes beherrscht“. Die Zollverwaltung ist „in der
Regel an die Parteienanträge gebunden“. Die Abfertigungsanträge „sind
vergleichbar den Parteianträgen im Zivilprozeß‘ (S. 27). Also ein Prozeßver-
fahren ? Allerdings ist das gemeint: „der Parteienbegriff ist im prozes-
suellen Sinne aufgefaßt‘‘; es handelt sich im Zollverfahren um ‚‚prozes-
suale Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeiten‘“ (8. 29).
Demnach müßte den Abschluß dieses Prozeßverfahrens wohl auch etwas
bilden, was dem Urteil im Zivilprozeß entspräche ? In der Tat kommt der Ver-