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Dr. jur. Theodor Niemeyer, Professor der Rechte an der Universität «Kiel:
Belgienund seine Neutralisierung. München und Leip-
zig; Duncker und Humblot 1917. II und 61 S.
In knappster Darstellung wird hier die geschichtliche Entwicklung der
belgischen Neutralität gegeben unter Anführung des Wesentlichsten aus dem
Urkundenmaterial. Alles spitzt sich natürlich zu auf die großen Ereignisse
zu Anfang des gegenwärtigen Krieges, über die sich ja nicht bloß der Jurist ein
begründetes Urteil bilden möchte. Dazu mag dieses Büchlein wohl behilflich
werden. Es wird manchem willkommen sein. Zur Rechtfertigung unseres
Einmarsches hat sich der Reichskanzler in der bekannten Rede vcm 4. August
1914 auf Not und Notwehr berufen. Dem pflegt man sich seitdem anzuschließen ;
so auch hier. Ob der Reichskanzler nicht anders sich ausgedrückt hätte, wäre
ihm damals schon bekannt gewesen, daß England auf alle Fälle zum Kriege
gegen uns entschlossen war? Die Anlehnung an Notwehr, Notstand, Not-
recht und ähnliche Begriffe des bürgerlichen Lebens ist doch von recht zwei-
felhaftem Wert. O.M.
Georg Meyers weil. ordentlichen Professors der Rechte in Heidelberg.
Lehrbuch des deutschen Staatsreohts. Nach dem
Tode des Verfassers in siebenter Auflage bearbeitet von Dr. GER-
HARD ANSCHÜTZ, Geheimer Justizrat, ord. Prof. des öffentlichen
Rechts usw. Erster und zweiter Teil, München und Leipzig, Duncker
und Humblot 1914 und 1917.
Mit der wiederholten Neubearbeitung dieses rühmlichst bekannten Lehr-
buchs wächst naturgemäß der geistige Anteil des Herausgebers, der im Rahmen
der kaum durchaus befriedigenden, aber pietätvoll beibehaltenen Systematik
eine nicht einschätzbare Sorgfalt aufgewendet hat, um das Werk auf dem heu-
tigen Stande der Gesetzgebung (namentlich auch der peinlichst berücksich-
tigten Landesgesetzgebung!) und des Schrifttums zu erhalten. Im Unterschiede
von der Vorauflage hat AnscHÜTz diesmal — gelegentlich nur.als Lehrer,
meist aber als Forscher — in erheblichem Umfange Verbesserungen und Zu-
sätze, darunter ganze Abschnitte und Exkurse angebracht, die wohl kein wich-
tigeres Gebiet der allgemeinen Staatsrechtslehre oder des besondern deutschen
Staatsrechts ganz unberührt lassen. So beispielsweise schon in der Einleitung
über die Grundbegriffe des Staates (S. 1-60), worin aber noch immer einiges
fehlt, anderes besser zu entfallen hätte, die jetzt treffend berichtigte Auf-
fassung von der Gewaltentrennungslehre MONTESQUIEUs 8. 31f. und haupt-
sächlich der riehtunggebende sowie für alles spätere grundlegende Abschnitt
über die Staatenverbindungen ($S. 41—54). Schon hier wird alles,
was auf Staatenbund und Bundesstaat Bezug hat, sorgfältigst entwickelt und
dementsprechend im ersten Teil (Geschichte des deutschen Staatsrechts,
S. 61—223), speziell das vierte Buch (die Gründung des Deutschen Reiches.