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MANN bringt das auch in der äußeren Gliederung seiner umfassenden Erörte-
rung klar zum Ausdruck — ebensowohl für das Staatsrecht (die wichtige
Frage der doppelten Staatsangehörigkeit wie die der Staatsangehörigkeit
juristischer Personen), wie für das materielle und formelle Völkerrecht, wie
für das — und niemand war daher zur Bearbeitung berufener als ERNST
ZITELMANN — internationale Privatrecht Interesse. Besonders bedeutsam
und hervorzuheben sind die Ausführungen S. 230 ff., die zu Grund- und Grenz-
fragen des Völkerrechts und hier insbesondere dem so häufig verkannten und
übersehenen Dualismus Völkerrecht-Landesrecht klar Stellung nehmen. Dem
russisch-türkischen Streitfall über die Kriegsentschädigung aus dem Jahre
1877 ist die gründliche Arbeit MEURERs gewidmt. Ich habe schon vorher in
der Zeitschr. f. Völkerrecht dieselbe Entscheidung besprochen und kann
nicht all dem zustimmen, was MEURER dazu zu sagen hat. So stehe ich nach
wie vor (anders MEURER 297) auf dem Standpunkte, daß — mangels
einer innerstaatlichen ernstlichen Verpflichtung — Rußland allerdings den
Indemnitären gegenüber die Stellung eines Schenkers eingenommen. Auch
die starke Heranziehung des Privatrechts — die auch schon das Schieds-
gericht vorgenommen — vermag ich nicht zu billigen. Im übrigen kommt
auch MEURER — mit Recht — zu einem anerkennenden Urteil des Haager
Schiedsspruchs.
Die wenigen Urteile, die in Band III der Schückinaschen Entscheidungs-
sammlung wiedergegeben sind, lassen — von den eingangs hervorgehobenen
Gesichtspunkten ganz abgesehen — klar erkennen, welch großes Verdienst
sich SCHÜCKING mit dieser Sammlung erworben hat. Es kann — im Interesse
der Fortbildung der Schiedsgerichtsbarkeit, im Interesse der Leistungen
deutscher Wissenschaft, wie im Interesse dieser selbst — gar nicht lebhaft
genug der Wunsch ausgesprochen werden, daß es ScHÜückIng endlich ver-
gönnt sein möge, uns endlich auch Band I und II der „Entscheidungen“
vorzulegen.
Strupp.
Romen, Vereinsgesetz. Guttentagsche Sammlung deutscher Reichs-
gesetze Nr. 88, 4. Aufl., enthaltend das Abänderungsgesetz vom 26. Juni
1916.
Der Romensche Kommentar, dessen Verfasser bekanntlich an dem Zu-
standekommen des Vereinsgesetzes als vom Bundesrat ernannter besonderer
Kommissar unmittelbar beteiligt gewesen ist, nimmt unter den Erläuterungen
des Gesetzes von jeher eine führende Rolle ein. Die gründliche Kommen-
tierung jeder einzelnen Gesetzesbestimmung an der Hand und meist unter
Abdruck der Materialien, die das Buch schon in den früheren Auflagen (deren
schnelle Folge die Beliebtheit des Buches dokumentiert) ausgezeichnet, findet
sioh auch bei der Erläuterung des bekanntlich als authentische Interpretation
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