Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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werden. Die Internationalisierung ist vielmehr, so schließt der Verfasser, 
auf alle Meerengen zu erstrecken, die so schmal sind, daß eine vollkommene 
Sperrung im Bereich der technischen Möglichkeit liegt. Welches diese Breite 
ist das sollen Sachverständige entscheiden. LAUN nimmt hypothetisch als 
Maximum 80 km an, so daß die Straßen von Otranto (75 km) und die Straße 
von Ormus, die Pforte zum Persischen Golf (50 km), einbegriffen sind. Eine 
andere Beschränkung. Nur die wichtigen Meerengen sollen internationalisiert 
werden. Das sind die, welche die einzige Verbindung zwischen zwei Meeren bil- 
den, oder, wo mehrere parallele Straßen vorhanden sind, die „hauptsächlichste‘‘ 
Verbindung. Wo beginnt und endet die Meerenge ? Darauf antwortet LAun: 
Das internationalisierte Gebiet wird gegen das freie Meer nach beiden Seiten 
hin von zwei Linien begrenzt, welche senkrecht auf der Hauptdurchfahrts- 
linie nach den Küsten gezogen, 80 km messen. Danach würde das Marmara- 
meer mit Bosporus und Dardanellen zusammen eine einzige Meerenge bilden. 
Bei den Kanälen soll die Freiheit der Durchfahrt in einem gleichen Umkreis 
gelten, während sich im übrigen das Spezialrecht der Kanäle auf einen Radius 
von beispielsweise 20 km erstrecken könnte. 
Ist in dieser Weise die Meerenge im Sinn des Völkerrechts abgegrenzt, 
so erhebt sich die Hauptfrage, wie in diesem Bereich die Freiheit der Durchfahrt 
mit den Notwendigkeiten des Krieges vereinbart werden kann. Da macht 
der Verfasser eine großzügige und kühne Unterscheidung. Die Sperre, sagt 
er, ist verschieden zu beurteilen, je nachdem sie als Angriffs- oder Verteidigungs- 
mittel dient; es hat der Leitsatz zu gelten, daß die Interessen des Verkehrs 
denen des Angriffs vorgehen und denen der Verteidigung nachstehen. Die 
Verteidigung nun kann nicht beanspruchen, daß die Durchfahrt, sondern nur, 
daß der Zutritt zur Küste den bewaffneten Schiffen des Feindes verwehrt 
wird. Das ist aber erreicht, wenn bewaffnete Schiffe auf Kanonenschußweite 
vom Ufer ferngehalten werden. LAUN schließt: Der Gebrauch verankerter 
Minen und anderer Zerstörungsmittel ist nur zu Verteidigungszwecken und 
nur innerhalb Kanonenschußweite zu gestatten. Ist eine Meerenge breiter 
als die doppelte Kanonenschußweite, so bleibt also eine freie Straße übrig, 
in der die Anbringung von Sperrmitteln überhaupt zu verbieten ist. Neutrale 
und unbewaffnete Schiffe sind nicht zu fürchten; nur muß der Uferstaat 
ein Prüfungs- und Durchsuchungsrecht haben, um sich gegen Flaggenmißbrauch 
und Verheimlichung der Bewaffnung zu schützen. Es genügt daher voll- 
ständig, wenn der Uferstaat zwar im allgemeinen zur Absperrung berechtigt 
ist, jedoch mit der Verpflichtung, neutrale und solche unbewaffnete feindliche 
Schiffe, die dem Seebeuterecht nicht unterliegen, in einer von ihm bestimmten 
Durchfahrtsrinne passieren zu lassen. Für den Fall, daß diese Sicherung nicht 
ausreichen sollte, können in der Fahrrinne ‚„‚abhängige‘‘ Minen gelegt werden, 
die nur durch willkürlich geleitete elektrische Zündung in Tätigkeit treten. 
Die Sperre muß effektiv sein, so fordert LAUN weiter. Und mit Recht. Denn
	        
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