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werden. Die Internationalisierung ist vielmehr, so schließt der Verfasser,
auf alle Meerengen zu erstrecken, die so schmal sind, daß eine vollkommene
Sperrung im Bereich der technischen Möglichkeit liegt. Welches diese Breite
ist das sollen Sachverständige entscheiden. LAUN nimmt hypothetisch als
Maximum 80 km an, so daß die Straßen von Otranto (75 km) und die Straße
von Ormus, die Pforte zum Persischen Golf (50 km), einbegriffen sind. Eine
andere Beschränkung. Nur die wichtigen Meerengen sollen internationalisiert
werden. Das sind die, welche die einzige Verbindung zwischen zwei Meeren bil-
den, oder, wo mehrere parallele Straßen vorhanden sind, die „hauptsächlichste‘‘
Verbindung. Wo beginnt und endet die Meerenge ? Darauf antwortet LAun:
Das internationalisierte Gebiet wird gegen das freie Meer nach beiden Seiten
hin von zwei Linien begrenzt, welche senkrecht auf der Hauptdurchfahrts-
linie nach den Küsten gezogen, 80 km messen. Danach würde das Marmara-
meer mit Bosporus und Dardanellen zusammen eine einzige Meerenge bilden.
Bei den Kanälen soll die Freiheit der Durchfahrt in einem gleichen Umkreis
gelten, während sich im übrigen das Spezialrecht der Kanäle auf einen Radius
von beispielsweise 20 km erstrecken könnte.
Ist in dieser Weise die Meerenge im Sinn des Völkerrechts abgegrenzt,
so erhebt sich die Hauptfrage, wie in diesem Bereich die Freiheit der Durchfahrt
mit den Notwendigkeiten des Krieges vereinbart werden kann. Da macht
der Verfasser eine großzügige und kühne Unterscheidung. Die Sperre, sagt
er, ist verschieden zu beurteilen, je nachdem sie als Angriffs- oder Verteidigungs-
mittel dient; es hat der Leitsatz zu gelten, daß die Interessen des Verkehrs
denen des Angriffs vorgehen und denen der Verteidigung nachstehen. Die
Verteidigung nun kann nicht beanspruchen, daß die Durchfahrt, sondern nur,
daß der Zutritt zur Küste den bewaffneten Schiffen des Feindes verwehrt
wird. Das ist aber erreicht, wenn bewaffnete Schiffe auf Kanonenschußweite
vom Ufer ferngehalten werden. LAUN schließt: Der Gebrauch verankerter
Minen und anderer Zerstörungsmittel ist nur zu Verteidigungszwecken und
nur innerhalb Kanonenschußweite zu gestatten. Ist eine Meerenge breiter
als die doppelte Kanonenschußweite, so bleibt also eine freie Straße übrig,
in der die Anbringung von Sperrmitteln überhaupt zu verbieten ist. Neutrale
und unbewaffnete Schiffe sind nicht zu fürchten; nur muß der Uferstaat
ein Prüfungs- und Durchsuchungsrecht haben, um sich gegen Flaggenmißbrauch
und Verheimlichung der Bewaffnung zu schützen. Es genügt daher voll-
ständig, wenn der Uferstaat zwar im allgemeinen zur Absperrung berechtigt
ist, jedoch mit der Verpflichtung, neutrale und solche unbewaffnete feindliche
Schiffe, die dem Seebeuterecht nicht unterliegen, in einer von ihm bestimmten
Durchfahrtsrinne passieren zu lassen. Für den Fall, daß diese Sicherung nicht
ausreichen sollte, können in der Fahrrinne ‚„‚abhängige‘‘ Minen gelegt werden,
die nur durch willkürlich geleitete elektrische Zündung in Tätigkeit treten.
Die Sperre muß effektiv sein, so fordert LAUN weiter. Und mit Recht. Denn