Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Privat- und Prozeßrecht entstehen. Eine Kammer wird den internationalen 
Prisenhof bilden. 
2. Ein internationales Einigungs- und Vermittlungsamt. Diese Instanz 
wird über Rechtsstreitigkeiten, die gleichzeitig von politischer Bedeutung 
sind, und über reine Interessenkonflikte ein Gutachten mit Einigungsvorschlä- 
gen abgeben. Das Gutachten ist international zu publizieren, und eine Kriegs- 
erklärung darf dann erst nach Ablauf einer ein für allemal vereinbarten Frist 
erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, so findet gegen den schuldigen 
Staat eine internationale Exekution statt. 
II. Die Freiheit der Meere. Die freie offene See wird als Verkehrsweg 
sämtlicher Kulturstaaten der Herrschaft des Haager Staatenverbandes unter- 
stsllt. Durch internationale Polizeiverordnungen werden gewisse Hochstraßen 
des internationalen Verkehrs sicher gehalten. Auf diesen Seestraßen dürfen 
Kriegshandlungen überhaupt nicht vorgenommen werden. Im übıigen sind 
kriegerische Maßnahmen auf hoher See gegen das feindliche und neutrale 
Privateigentum unzulässig; mithin entfällt hier das Recht der Prise, Weg- 
nahme von Bannware und Blockade, sowie der Minenlegung. Die für den 
internationalen Handelsrechtsverkehr unentbehrlichen Meerengen und Kanäle 
werden, auch soweit sie nach den allgemeinen Regeln als Hoheitsgewässer in 
Anspruch genommen werden können, internationalisiert und ihre Unverletz- 
lichkeit durch internationale Polizei gesichert. Falls ein kriegführender Staat 
die Normen über die Freiheit der Meere verletzt, wird gegen ihn die interna- 
tionale Exekution verhängt. 
IIL. Sonderbündnisse und Geheimdiplomatie. Alle politischen Sonder- 
bündnisse sind verboten. Die Staaten verpflichten sich vielmehr, für diejenige 
Sache einzutreten, die ihnen von den durch sie berufenen Organen als die Sache 
des Rechtes gekennzeichnet wird. Alle Staatenverträge, auch solche zwischen 
nur zwei Staaten, werden international notifiziert und publiziert und in be- 
glaubigter Abschrift im Haag deponiert. Kriegserklärungen dürfen nur mit 
Zustimmung der Parlamente ausgesprochen werden. 
IV. Wiederherstellung und Sicherung des Wirtschaftslebens. Jede Art 
von Wirtschaftskrieg während einer Kriegführung, das heißt von Maßnahmen 
gegen das Privateigentum außerhalb der Kriegsoperationen ist unzulässig. 
Verletzungen dieser Norm machen schadenersatzpflichtig und lösen eine 
internationale Exekution aus. Die Staaten verpflichten sich in ihren Kolonien 
und Interessensphären das Prinzip der offenen Tür anzuerkennen. Wenn 
ein Schuldnerstaat internationale Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, 
kann der Haager ständige Gerichtshof ihm den internationalen Kredit sperren. 
V. Verhütungsmaßregeln gegen künftige Konflikte. Es ist unzulässig, 
einen Staat oder dessen Angehörige aus politischen Gründen wirtschaftlich 
zu differenzieren. Zuwiderhandlungen sind auf Antrag durch das Haager 
Einigungsamt für nichtig zu erklären und verpflichten zum Schadeneısatz.
	        
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