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Privat- und Prozeßrecht entstehen. Eine Kammer wird den internationalen
Prisenhof bilden.
2. Ein internationales Einigungs- und Vermittlungsamt. Diese Instanz
wird über Rechtsstreitigkeiten, die gleichzeitig von politischer Bedeutung
sind, und über reine Interessenkonflikte ein Gutachten mit Einigungsvorschlä-
gen abgeben. Das Gutachten ist international zu publizieren, und eine Kriegs-
erklärung darf dann erst nach Ablauf einer ein für allemal vereinbarten Frist
erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, so findet gegen den schuldigen
Staat eine internationale Exekution statt.
II. Die Freiheit der Meere. Die freie offene See wird als Verkehrsweg
sämtlicher Kulturstaaten der Herrschaft des Haager Staatenverbandes unter-
stsllt. Durch internationale Polizeiverordnungen werden gewisse Hochstraßen
des internationalen Verkehrs sicher gehalten. Auf diesen Seestraßen dürfen
Kriegshandlungen überhaupt nicht vorgenommen werden. Im übıigen sind
kriegerische Maßnahmen auf hoher See gegen das feindliche und neutrale
Privateigentum unzulässig; mithin entfällt hier das Recht der Prise, Weg-
nahme von Bannware und Blockade, sowie der Minenlegung. Die für den
internationalen Handelsrechtsverkehr unentbehrlichen Meerengen und Kanäle
werden, auch soweit sie nach den allgemeinen Regeln als Hoheitsgewässer in
Anspruch genommen werden können, internationalisiert und ihre Unverletz-
lichkeit durch internationale Polizei gesichert. Falls ein kriegführender Staat
die Normen über die Freiheit der Meere verletzt, wird gegen ihn die interna-
tionale Exekution verhängt.
IIL. Sonderbündnisse und Geheimdiplomatie. Alle politischen Sonder-
bündnisse sind verboten. Die Staaten verpflichten sich vielmehr, für diejenige
Sache einzutreten, die ihnen von den durch sie berufenen Organen als die Sache
des Rechtes gekennzeichnet wird. Alle Staatenverträge, auch solche zwischen
nur zwei Staaten, werden international notifiziert und publiziert und in be-
glaubigter Abschrift im Haag deponiert. Kriegserklärungen dürfen nur mit
Zustimmung der Parlamente ausgesprochen werden.
IV. Wiederherstellung und Sicherung des Wirtschaftslebens. Jede Art
von Wirtschaftskrieg während einer Kriegführung, das heißt von Maßnahmen
gegen das Privateigentum außerhalb der Kriegsoperationen ist unzulässig.
Verletzungen dieser Norm machen schadenersatzpflichtig und lösen eine
internationale Exekution aus. Die Staaten verpflichten sich in ihren Kolonien
und Interessensphären das Prinzip der offenen Tür anzuerkennen. Wenn
ein Schuldnerstaat internationale Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt,
kann der Haager ständige Gerichtshof ihm den internationalen Kredit sperren.
V. Verhütungsmaßregeln gegen künftige Konflikte. Es ist unzulässig,
einen Staat oder dessen Angehörige aus politischen Gründen wirtschaftlich
zu differenzieren. Zuwiderhandlungen sind auf Antrag durch das Haager
Einigungsamt für nichtig zu erklären und verpflichten zum Schadeneısatz.