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THER, das Friedensprojekt von 1787 und endlich die Lehren von SCHINDLER,
PALIER DE SAINT-GERMAIN und SCHLETTwEIN. Eine besonders eingehende
Behandlung erfahren der ABBf DE SAINT-PIERRE und Kanr. 2.
Eine gedrängte Zusammenfassung der Ergebnisse beschließt das Werk.
Die Arbeit ist zu charakterisieren als eine groß angelegte und sorgfältig
durchgeführte Sammlung von Material. Sie enthält kein eigenes Projekt.
Das ist gar nicht ihr Zielpunkt. Sondern in einer Zeit, in welcher das Problem
der internationalen Organisation als eine Lebensfrage in den Mittelpunkt
des Interesses gerückt ist, die älteren Ideen zusammen zu tragen und ihre
noch jetzt wertvollen Elemente zu beleuchten, das ist die Aufgabe, die der
Verfasser sich gastellt hat und welcher er gerecht geworden ist.
Redslob.
Stark Bernhard, Dr. Die Analyse des Rechts. Eine Beschreibung.
der Rechtsdinge auf Grund der Psychophysiologie des Organismus
Wilhelm Braumüller, Wien und Leipzig 1916, 437 Seiten.
Das hier zu besprechende Buch ist in jeder Art ein Kuriosum. Der kuriose
und ungeheuerliche Inhalt desselben würde den Referenten zwar der Berichter-
stattungspflicht entheben. Wenn er sich trotzdem hiezu entschlossen hat, so
hat er gewisse Gründe hiefür, die mit der Person und dem Werke des Autors
gar nicht oder wenigstens nicht direkt zusammenhängen.
Seit einigen Jahren ist in der österreichischen Rechtswissenschaft eine
Richtung entstanden, deren Tendenz dahin geht, die bisherigen ungenügenden
methodologischen Richtlinien der Jurisprudenz durch eingehende philosophisch-
noetische Untersuchungen auf eine feste Basis zu bringen. Diese Richtung nun,
die trotz ihres jungen Datums einen erfreulichen und viel verheißenden Fortgang
aufweist und deren weiteres Geschick dem Referenten sehr am Herzen liegt,
könnte durch ähnliche Bücher wie das StArksche schwer kompromittiert
werden. Zwischen der erwähnten Richtung und dem STARKschen Buche besteht
nämlich ein — allerdings nur ein einziger — äußerlicher Zusammenhang: beide
behaupten die Unzulänglichkeit der heutigen Rechtsmethodik. Dieser äußer-
liche Zusammenhang könnte jedoch den wenig orientierten Leser des STARK-
schen Buches dazu verleiten, in demselben etwas auch sonst Wesensverwandtes
mit der neueren österreichischen Rechtsschule zu erblicken. Diese Möglichkeit
muß auf das Entschiedenste zurückgewiesen und insbesondere müssen An-
fänger, die etwa den unzureichenden Zustand der heutigen juristischen Methode
fühlen sollten und daher in rechtsphilosophischen Schriften Belehrung suchen
wollen, vor dem STARKschen Buche eindringlich gewarnt werden. Denn sein
Inhalt ist danach angetan, in dem Kopfe junger Adepten der Rechtswissen-
schaft die heilloseste Verwirrung anzustellen. Dieser Inhalt istes auch, der
den Referenten der Mühe und Verpflichtung überhebt, eingehend die Gedanken-
gänge des Verfassers — wenn man das in dem Buche Enthaltene überhaupt so