Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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THER, das Friedensprojekt von 1787 und endlich die Lehren von SCHINDLER, 
PALIER DE SAINT-GERMAIN und SCHLETTwEIN. Eine besonders eingehende 
Behandlung erfahren der ABBf DE SAINT-PIERRE und Kanr. 2. 
Eine gedrängte Zusammenfassung der Ergebnisse beschließt das Werk. 
Die Arbeit ist zu charakterisieren als eine groß angelegte und sorgfältig 
durchgeführte Sammlung von Material. Sie enthält kein eigenes Projekt. 
Das ist gar nicht ihr Zielpunkt. Sondern in einer Zeit, in welcher das Problem 
der internationalen Organisation als eine Lebensfrage in den Mittelpunkt 
des Interesses gerückt ist, die älteren Ideen zusammen zu tragen und ihre 
noch jetzt wertvollen Elemente zu beleuchten, das ist die Aufgabe, die der 
Verfasser sich gastellt hat und welcher er gerecht geworden ist. 
Redslob. 
Stark Bernhard, Dr. Die Analyse des Rechts. Eine Beschreibung. 
der Rechtsdinge auf Grund der Psychophysiologie des Organismus 
Wilhelm Braumüller, Wien und Leipzig 1916, 437 Seiten. 
Das hier zu besprechende Buch ist in jeder Art ein Kuriosum. Der kuriose 
und ungeheuerliche Inhalt desselben würde den Referenten zwar der Berichter- 
stattungspflicht entheben. Wenn er sich trotzdem hiezu entschlossen hat, so 
hat er gewisse Gründe hiefür, die mit der Person und dem Werke des Autors 
gar nicht oder wenigstens nicht direkt zusammenhängen. 
Seit einigen Jahren ist in der österreichischen Rechtswissenschaft eine 
Richtung entstanden, deren Tendenz dahin geht, die bisherigen ungenügenden 
methodologischen Richtlinien der Jurisprudenz durch eingehende philosophisch- 
noetische Untersuchungen auf eine feste Basis zu bringen. Diese Richtung nun, 
die trotz ihres jungen Datums einen erfreulichen und viel verheißenden Fortgang 
aufweist und deren weiteres Geschick dem Referenten sehr am Herzen liegt, 
könnte durch ähnliche Bücher wie das StArksche schwer kompromittiert 
werden. Zwischen der erwähnten Richtung und dem STARKschen Buche besteht 
nämlich ein — allerdings nur ein einziger — äußerlicher Zusammenhang: beide 
behaupten die Unzulänglichkeit der heutigen Rechtsmethodik. Dieser äußer- 
liche Zusammenhang könnte jedoch den wenig orientierten Leser des STARK- 
schen Buches dazu verleiten, in demselben etwas auch sonst Wesensverwandtes 
mit der neueren österreichischen Rechtsschule zu erblicken. Diese Möglichkeit 
muß auf das Entschiedenste zurückgewiesen und insbesondere müssen An- 
fänger, die etwa den unzureichenden Zustand der heutigen juristischen Methode 
fühlen sollten und daher in rechtsphilosophischen Schriften Belehrung suchen 
wollen, vor dem STARKschen Buche eindringlich gewarnt werden. Denn sein 
Inhalt ist danach angetan, in dem Kopfe junger Adepten der Rechtswissen- 
schaft die heilloseste Verwirrung anzustellen. Dieser Inhalt istes auch, der 
den Referenten der Mühe und Verpflichtung überhebt, eingehend die Gedanken- 
gänge des Verfassers — wenn man das in dem Buche Enthaltene überhaupt so
	        
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