Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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als die Zusammenstellung zwischen bedürfendem Subjekt, DBe- 
dürfnis und Mittel, deren Zusammentreffen, welches in der Be- 
friedigung des Bedürfnisses des bedürfenden Subjektes besteht, als Bedürfnis 
empfunden wird. Eine ‚Norm‘, ‚ein Gesetz‘ usw. besteht, heißt demnach 
soviel, als gewisse Individuen (eine gewisse Individuensumme) haben jenes 
Bedürfnis, von welchem die ‚Norm‘ spricht und von diesem Bedürfnis wird 
gewünscht, daß es Bedürfnis eines anderen Individuums werde, welches dann 
beide Bedürfnisse zugleich erfüllt oder erfüllen soll“. ‚Gewalt ist eine 
konzentrierte Kraftanwendung. Die Kraftkonzentration muß vernünftiger- 
weise einen gewissen bestimmten Zweck, die Befriedigung irgend eines 
bestimmten DBedürfnisses verfolgen. Daraus ergibt sich das 
Element der Präzision des Rechtes“ (8. 85). ‚Die Prä- 
zision ist die Gesamtbezeichnung für alle die Worte: Gesetz, Norm, Gebot 
usw. Die Präzision ist eine Zusammenstellung zwi- 
schen bedürfendem Individuum, Bedürfnis und Mit- 
tel,sowie Art und Weise der Erfüllung“ (S. 91). — Ganz 
unglaublich ist, was der Autor über die Begriffe ‚‚freier‘‘ und ‚‚unfreier‘ Wille 
vorbringt. Jedermann, der nur die leiseste Idee von Philosophie besitzt, weiß 
genau, was man sich unter den philosophischen Kunstausdrücken ‚‚Deter- 
minismus“ und ‚Indeterminismus“ vorzustellen hat. Verfasser scheint keine 
Ahnung davon zu haben. Denn sonst hätte er nicht folgenden horrenden Satz 
niederschreiben können: ‚Ich betone nur, daß allgemein überhaupt 
gar nicht behauptet werden kann, der ‚Mensch‘ habe einen 
‚freien‘ oder ‚unfreien‘ Willen, indem diese Frage nur für jedes einzelne 
Individuum und auch nur als allgemeines Charakteristikum desselben ange- 
führt werden kann“ (S. 187). 
Es ist dem Referenten ganz unmöglich, irgendeinen zusammenhängenden 
Auszug aus dem Buche STARKSs zu geben. Man muß, wenn man sich über den 
Wirrwarr eine Vorstellung machen will, das Buch selbst lesen. 
Die Art, wie der Verfasser gegen fremde Autoren (auch die größten und 
bedeutendsten nicht ausgenommen, z. B. KANT, den er ‚getrost ins alte 
Eisen wirft‘‘, S. 190) polemisiert, zeugt von einer geradezu lächerlichen Ueber- 
hebung. Bei der Bekämpfung fremder Ansichten hat er sich eine höchst ein- 
fache Methode zurecht gelegt. Er zitiert eine beliebige Definition eines Autors, 
z. B. die folgende: ‚Das subjektive Recht ist die vom objektiven Recht ge- 
schaffene und von demselben definitiv anerkannte Macht des einzelnen über 
irgend einen Gegenstand“; und nun fragt er: Was ist Macht? Was ist aner- 
kannte Macht? Was ist Gegenstand ? Was ist objektives Recht? usw., und 
wenn er nicht bei dem Autor gleich neben der betreffenden Stelle eine Defi- 
nition sämtlicher dieser Worte findet, erklärt er sie für „„metaphysisch‘, für 
ein Hirngespinst und ähnl. Auch das unselige ‚Denken‘ wird den juristischen 
Autoren zum Vorwurf gemacht. Insbesondere SPIEGEL hält der Verfasser 
3l*
	        
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